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Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin (bmmausbv)

21 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Der Ausbildungsberuf des Biologiemodellmachers und der Biologiemodellmacherin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,2.Herstellen von Handgussteilen,3.Bearbeiten von einteiligen Modellen,4.Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,5.Montieren von mehrteiligen Modellen,6.Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und7.Reparieren von Modellen.

Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,

Herstellen von Handgussteilen,

Bearbeiten von einteiligen Modellen,

Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,

Montieren von mehrteiligen Modellen,

Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und

Reparieren von Modellen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und6.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzulegen,2.Skizzen anzufertigen,3.Materialien unter Beachtung der Eigenschaften auszuwählen,4.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,5.Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und Gussteile zu entnehmen,6.Modellrohlinge zu retuschieren,7.Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen,8.Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und9.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.

Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzulegen,

Skizzen anzufertigen,

Materialien unter Beachtung der Eigenschaften auszuwählen,

Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und Gussteile zu entnehmen,

Modellrohlinge zu retuschieren,

Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen,

Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.

(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die drei Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der drei Arbeitsproben und die Dokumentation 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines mehrteiligen Modells,2.Planung und Fertigung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Herstellen eines mehrteiligen Modells,

Planung und Fertigung sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,2.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,3.Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien für mehrteilige Modelle zu retuschieren,4.Modellteile zu einem Modell zusammenzubauen sowie das zusammengebaute Modell auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen,5.Farbmischungen und Pigmentpräparationen herzustellen,6.Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu gestalten und Modelle zu beschriften,7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,8.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und9.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Modells zu begründen.

Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,

Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien für mehrteilige Modelle zu retuschieren,

Modellteile zu einem Modell zusammenzubauen sowie das zusammengebaute Modell auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen,

Farbmischungen und Pigmentpräparationen herzustellen,

Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu gestalten und Modelle zu beschriften,

Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Modells zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,2.anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,3.Zeichnungen von Modellen anzufertigen,4.Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,5.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,6.Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,7.Rohlinge zu retuschieren,8.Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,9.Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und10.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,

anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,

Zeichnungen von Modellen anzufertigen,

Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,

Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,

Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,

Rohlinge zu retuschieren,

Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,

Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines mehrteiligen Modellsmit 50 Prozent,2.Planung und Fertigungmit 40 Prozent sowie3.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Herstellen eines mehrteiligen Modellsmit 50 Prozent,

Herstellen eines mehrteiligen Modellsmit 50 Prozent,

Planung und Fertigungmit 40 Prozent sowie

Planung und Fertigungmit 40 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1554 - 1558)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienend)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellene)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und wartenf)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen8

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen

Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienen

Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen

Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten

Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen

2Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwendenc)Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfend)Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellene)Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimierenf)Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmeng)Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenh)Formen pflegen, warten und instand setzen14

Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen

technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwenden

Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen

Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellen

Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimieren

Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen

Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren

Formen pflegen, warten und instand setzen

i)Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen8

Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen

3Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfenb)Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschierenc)Modellstrukturen nacharbeitend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwendene)Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glättenf)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalteng)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen 22

Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen

Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschieren

Modellstrukturen nacharbeiten

Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden

Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten

Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten

Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen

4Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfenb)Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschierenc)Modellstrukturen nacharbeitend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwendene)Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählenf)Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln13

Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfen

Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschieren

Modellstrukturen nacharbeiten

Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden

Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählen

Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln

5Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügenb)Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbindenc)Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glättend)Bewegungsmechanismen prüfene)Modellteile zu Modellen zusammenbauenf)Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhaltenh)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen13

thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügen

Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbinden

Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten

Bewegungsmechanismen prüfen

Modellteile zu Modellen zusammenbauen

Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten

Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen

6Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfenb)Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählenc)Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwendene)Oberflächen vorbehandelnf)Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstelleng)einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalenh)Modelle nummerieren und beschrifteni)Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführenj)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen 26

Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen

Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählen

Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen

Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwenden

Oberflächen vorbehandeln

Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstellen

einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen

Modelle nummerieren und beschriften

Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführen

Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen

k)Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigenl)Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfenm)Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnenn)Auftragstechniken unterscheiden und auswähleno)Lacke modellspezifisch auswählenp)mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestaltenq)Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringenr)Modelle und Modellteile versiegelns)Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen26

Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigen

Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen

Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen

Auftragstechniken unterscheiden und auswählen

Lacke modellspezifisch auswählen

mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestalten

Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringen

Modelle und Modellteile versiegeln

Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen

7Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentierenc)Reinigungsarbeiten durchführend)Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassene)Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentierenf)Arbeitsergebnisse prüfen8

Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren

Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentieren

Reinigungsarbeiten durchführen

Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassen

Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren

Arbeitsergebnisse prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)anatomische, botanische und zoologische Modelle unterscheidenc)Modelle und Modellteile nach Materialien und Funktionen unterscheidend)Informationen beschaffen und auswertene)Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellenf)betriebliche Informations- und Kommunikationsabläufe nutzeng)Muster anwenden und Skizzen anfertigenh)Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen, festlegen 6

Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

anatomische, botanische und zoologische Modelle unterscheiden

Modelle und Modellteile nach Materialien und Funktionen unterscheiden

Informationen beschaffen und auswerten

Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen

betriebliche Informations- und Kommunikationsabläufe nutzen

Muster anwenden und Skizzen anfertigen

Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen, festlegen

i)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestaltenj)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwendenk)Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenl)Zeitaufwand abschätzenm)Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Produktqualität auswählen und festlegen4

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestalten

Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden

Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

Zeitaufwand abschätzen

Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Produktqualität auswählen und festlegen

6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführenc)produktbezogene Daten dokumentierend)Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen2

Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden

Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen

produktbezogene Daten dokumentieren

Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen

e)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden6

Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen

Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

§ 7Ziel und Zeitpunkt

§ 8Inhalt

§ 9Prüfungsbereich

§ 10Ziel und Zeitpunkt

§ 11Inhalt

§ 12Prüfungsbereiche

§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells

§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 18Inkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

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