Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BMJErnAnO DE

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz

Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,dem Präsidenten des Bundespatentgerichts unddem Präsidenten des Deutschen Patentamts jeweils für ihren Geschäftsbereich, dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts auch für das Bundesdisziplinargericht.

dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,

dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,

dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,

dem Präsidenten des Bundespatentgerichts und

dem Präsidenten des Deutschen Patentamts

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz

Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I bezeichneten Beamten vor.

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz

Der Bundesminister der Justiz

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →