BKOrgErl 1991-04
DE
Organisationserlaß des Bundeskanzlers
4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (4 Artikel)
Organisationserlaß des Bundeskanzlers
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger Wirkung an
Organisationserlaß des Bundeskanzlers
Dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Gesundheit die Zuständigkeit für Wein, Likörwein, Schaumwein sowie weinhaltige Getränke (einschließlich Überwachung) übertragen.
Organisationserlaß des Bundeskanzlers
Rechtsvorschriften auf diesem Zuständigkeitsgebiet werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erlassen.
Organisationserlaß des Bundeskanzlers
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.