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BGSBDODAnO 1999 DE

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz

Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 29 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) ordne ich an

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz

Diese Anordnung tritt am 30. März 1999 in Kraft.

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz

Der Bundesminister des Innern

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