Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
Gesetzestext (4 Artikel)
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Postneuordnungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, ordne ich an
Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen: -Dienststelle Berlin, -Dienststelle Essen, -Dienststelle Frankfurt (Main), -Dienststelle Hannover, -Dienststelle Karlsruhe, -Dienststelle Köln, -Dienststelle München, -Dienststelle Nürnberg, -Dienststelle für Sozialangelegenheiten Frankfurt (Main) des Bundeseisenbahnvermögens. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht. Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.
Dienststelle Berlin,
Dienststelle Essen,
Dienststelle Frankfurt (Main),
Dienststelle Hannover,
Dienststelle Karlsruhe,
Dienststelle Köln,
Dienststelle München,
Dienststelle Nürnberg,
Dienststelle für Sozialangelegenheiten Frankfurt (Main)
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bundeseisenbahnvermögen Der Präsident
Der Präsident