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Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts (bdnog)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

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Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

1.- 7. 8.Beteiligungserklärungen des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, werden von dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht weiterverfolgt.

- 7.

Beteiligungserklärungen des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, werden von dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht weiterverfolgt.

Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

Die auf den Artikel 4 bis 6, 8 und 25 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

(1) ... Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2)

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