Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 Abs. 1 sowie des § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind - jeweils für die ihnen unterstellten Beamtinnen/Beamten - außer der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung 1.die Direktorin/der Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 2.die Direktorin/der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, 3.die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 4.die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts, 5.die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts, 6.die Präsidentin/der Präsident des Bundessozialgerichts und 7.die Präsidentin/der Präsident des Bundesversicherungsamtes.
die Direktorin/der Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
die Direktorin/der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,
die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts,
die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts,
die Präsidentin/der Präsident des Bundessozialgerichts und
die Präsidentin/der Präsident des Bundesversicherungsamtes.
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g zu erlassen, wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Bundesministerin für Gesundheit
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Ich behalte mir in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen Entscheidungen nach den Abschnitten II bis V dieser Anordnung vor.