Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BBankLV bbanklv DE

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten (bbanklv)

13 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 198, S. 3)

Tabelle 1: Laufbahn des einfachen nichttechnischen Verwaltungsdienstes

1Zur Laufbahn gehörende ÄmterAmtsbezeichnungen

1.1Besoldungsgruppe A 3Bundesbankhauptamtsgehilfin/Bundesbankhauptamtsgehilfe

1.2Besoldungsgruppe A 4Bundesbankamtsmeisterin/Bundesbankamtsmeister

1.3Besoldungsgruppe A 5Bundesbankoberamtsmeisterin/Bundesbankoberamtsmeister

1.4Besoldungsgruppe A 6Bundesbankoberamtsmeisterin/Bundesbankoberamtsmeister

Tabelle 2: Laufbahn des mittleren Dienstes

2Zur Laufbahn gehörende ÄmterAmtsbezeichnungen

2.1Besoldungsgruppe A 6Bundesbanksekretärin/Bundesbanksekretär

2.2Besoldungsgruppe A 7Bundesbankobersekretärin/Bundesbankobersekretär

2.3Besoldungsgruppe A 8Bundesbankhauptsekretärin/Bundesbankhauptsekretär

2.4Besoldungsgruppe A 9Bundesbankamtsinspektorin/Bundesbankamtsinspektor

Tabelle 3: Laufbahn des gehobenen Dienstes

3Zur Laufbahn gehörende ÄmterAmtsbezeichnungen

3.1Besoldungsgruppe A 9Bundesbankinspektorin/Bundesbankinspektor

3.2Besoldungsgruppe A 10Bundesbankoberinspektorin/Bundesbankoberinspektor

3.3Besoldungsgruppe A 11Bundesbankamtfrau/Bundesbankamtmann

3.4Besoldungsgruppe A 12Bundesbankamtsrätin/Bundesbankamtsrat

3.5Besoldungsgruppe A 13Bundesbankoberamtsrätin/Bundesbankoberamtsrat

Tabelle 4: Laufbahn des höheren Dienstes

4Zur Laufbahn gehörende ÄmterAmtsbezeichnungen

4.1Besoldungsgruppe A 13Bundesbankrätin/Bundesbankrat

4.2Besoldungsgruppe A 14Bundesbankoberrätin/Bundesbankoberrat

4.3Besoldungsgruppe A 15Die Amtsbezeichnungen zu den Ämtern der Besoldungsgruppen A 15 bis B 9 ergeben sich aus der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz.

4.4Besoldungsgruppe A 16

4.5Besoldungsgruppe B 3

4.6Besoldungsgruppe B 5

4.7Besoldungsgruppe B 6

4.8Besoldungsgruppe B 9

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 198, S. 4)

Laufbahnen nach der Anlage zu § 37 Absatz 2der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnender Beamten der Deutschen BundesbankEntsprechende Laufbahnen

1des höheren Dienstes

1.1WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer Bankdienst

1.2SprachendienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

1.3Dienst als Statistikerin/Dienst als StatistikerHöherer naturwissenschaftlicher Dienst

1.4Dienst als Historikerin/Dienst als HistorikerHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

1.5Dienst als Informatikerin/Dienst als InformatikerHöherer technischer Verwaltungsdienst

1.6Dienst als Mathematikerin/Dienst als MathematikerHöherer naturwissenschaftlicher Dienst

1.7Technischer DienstHöherer technischer Verwaltungsdienst

2des gehobenen Dienstes

2.1WirtschaftsverwaltungsdienstGehobener Bankdienst

2.2Technischer DienstGehobener technischer Verwaltungsdienst

2.3Dienst als Informatikerin/Dienst als InformatikerGehobener technischer Verwaltungsdienst

3des mittleren Dienstes

3.1Technischer DienstMittlerer technischer Verwaltungsdienst

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

(1) Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet: 1.der mittlere Bankdienst,2.der gehobene Bankdienst und3.der höhere Bankdienst.

der mittlere Bankdienst,

der gehobene Bankdienst und

der höhere Bankdienst.

(2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

Für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Hochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

(1) In der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wird die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik eingerichtet.

(2) Für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1.als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung a)im gewerblich-technischen Bereich,b)im handwerklichen Bereich,c)im Bereich Logistik,d)im Bereich Schutz und Sicherheit,e)im Bereich der Justiz, des Steuerwesens oder der öffentlichen Verwaltung oderf)im kaufmännischen Bereich und2.eine hauptberufliche Tätigkeit in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche oder im Bereich Bargeldlogistik der Deutschen Bundesbank von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung a)im gewerblich-technischen Bereich,b)im handwerklichen Bereich,c)im Bereich Logistik,d)im Bereich Schutz und Sicherheit,e)im Bereich der Justiz, des Steuerwesens oder der öffentlichen Verwaltung oderf)im kaufmännischen Bereich und

im gewerblich-technischen Bereich,

im handwerklichen Bereich,

im Bereich Logistik,

im Bereich Schutz und Sicherheit,

im Bereich der Justiz, des Steuerwesens oder der öffentlichen Verwaltung oder

im kaufmännischen Bereich und

eine hauptberufliche Tätigkeit in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche oder im Bereich Bargeldlogistik der Deutschen Bundesbank von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(3) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können durch eine 18-monatige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. § 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

§ 43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2 durch die Besoldungsgruppe B 3 und in Nummer 5 die Besoldungsgruppe B 4 durch die Besoldungsgruppe B 5 ersetzt wird.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Bundesbank erlässt der Vorstand der Deutschen Bundesbank. Die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben im Übrigen unberührt.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einer Laufbahn nach der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16 640) geändert worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des einfachen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des einfachen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des Bankbetriebsdienstes oder des Büro- und Betriebsdienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes können durch eine einjährige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Laufbahn bewährt hat. Beamtinnen und Beamte, die sich in der berufspraktischen Einführung der neuen Laufbahn nicht bewährt haben, verbleiben in der Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes. Die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes gilt insoweit weiterhin als eingerichtet.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →