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BBFestV 2023 DE

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird, beträgt 1.5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,2.6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3.4,0 Prozentpunkte für Berlin,4.5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,5.6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,6.9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.5,9 Prozentpunkte für Hessen,8.7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,9.9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,10.7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,11.5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,12.7,0 Prozentpunkte für das Saarland,13.8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,14.6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,15.7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und16.8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

4,0 Prozentpunkte für Berlin,

5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,

6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

5,9 Prozentpunkte für Hessen,

7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,

7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

7,0 Prozentpunkte für das Saarland,

8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023 1.71,9 Prozent für Baden-Württemberg,2.68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,3.66,8 Prozent für Berlin,4.68,3 Prozent für Brandenburg,5.69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,6.72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.68,7 Prozent für Hessen,8.70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.71,9 Prozent für Niedersachsen,10.70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.69,8 Prozent für das Saarland,13.71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und16.71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

71,9 Prozent für Baden-Württemberg,

68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,

66,8 Prozent für Berlin,

68,3 Prozent für Brandenburg,

69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,

72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

68,7 Prozent für Hessen,

70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

71,9 Prozent für Niedersachsen,

70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,

69,8 Prozent für das Saarland,

71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,

69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,

70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und

71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024 1.71,9 Prozent für Baden-Württemberg,2.68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,3.66,8 Prozent für Berlin,4.68,3 Prozent für Brandenburg,5.69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,6.72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.68,7 Prozent für Hessen,8.70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.71,9 Prozent für Niedersachsen,10.70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.69,8 Prozent für das Saarland,13.71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und16.71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

71,9 Prozent für Baden-Württemberg,

68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,

66,8 Prozent für Berlin,

68,3 Prozent für Brandenburg,

69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,

72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

68,7 Prozent für Hessen,

70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

71,9 Prozent für Niedersachsen,

70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,

69,8 Prozent für das Saarland,

71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,

69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,

70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und

71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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