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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin (büpinausbv)

21 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

Der Ausbildungsberuf des Bürsten- und Pinselmachers und der Bürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 25 „Bürsten- und Pinselmacher“ der Handwerksordnung.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 25 „Bürsten- und Pinselmacher“ der Handwerksordnung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Herstellen von Bürsten oderb)Herstellen von Pinseln sowie3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Herstellen von Bürsten oderb)Herstellen von Pinseln sowie

Herstellen von Bürsten oder

Herstellen von Pinseln sowie

schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,2.Zurichten von Bestückungsmaterialien,3.Lagern von Materialien,4.Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,5.Einstellen von Fertigungsparametern,6.Herstellen von Bürsten und7.Herstellen von Pinseln.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

Zurichten von Bestückungsmaterialien,

Lagern von Materialien,

Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,

Einstellen von Fertigungsparametern,

Herstellen von Bürsten und

Herstellen von Pinseln.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz und5.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz und

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B und C der Anlage.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu erfassen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,2.Skizzen zu erstellen und dabei Maße zu berücksichtigen,3.Verwendungszwecke und Herstellungsprozesse für Bürsten und Pinsel zu unterscheiden,4.Bestückungsmaterialien zur Weiterverarbeitung vorzubereiten,5.manuelle und maschinelle Verarbeitungstechniken anzuwenden,6.Bürsten durch Setzen und Einziehen herzustellen,7.Pinsel durch Einringen und Einzwingen herzustellen,8.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,9.Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,10.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitssicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- und Artenschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie11.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.

Arbeitsaufträge zu erfassen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

Skizzen zu erstellen und dabei Maße zu berücksichtigen,

Verwendungszwecke und Herstellungsprozesse für Bürsten und Pinsel zu unterscheiden,

Bestückungsmaterialien zur Weiterverarbeitung vorzubereiten,

manuelle und maschinelle Verarbeitungstechniken anzuwenden,

Bürsten durch Setzen und Einziehen herzustellen,

Pinsel durch Einringen und Einzwingen herzustellen,

Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitssicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- und Artenschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1.das Herstellen von zwei unterschiedlichen Bürsten und2.das Herstellen von zwei Pinselarten mit jeweils sechs Pinseln unterschiedlicher Größe.

das Herstellen von zwei unterschiedlichen Bürsten und

das Herstellen von zwei Pinselarten mit jeweils sechs Pinseln unterschiedlicher Größe.

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die beiden Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden. Auf die zwei Arbeitsproben entfallen 240 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Produktionsauftrag,2.Arbeitsplanung und Technologie sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Produktionsauftrag,

Arbeitsplanung und Technologie sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe vorzubereiten,2.Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezifischer Software zu lösen,3.Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen,4.Bürsten maschinell herzustellen durch a)Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oderb)Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,5.Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzustellen,6.Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Einsetzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen herzustellen,7.Bestückungsmaterialien auszuwählen und Mischungen zusammenzustellen,8.Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren,9.Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten und instand zu halten,10.den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produktionstechniken zu berücksichtigen,11.Endkontrollen durchzuführen,12.Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,13.Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,14.Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Vorgehensweise zu begründen sowie15.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

Arbeitsabläufe vorzubereiten,

Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezifischer Software zu lösen,

Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen,

Bürsten maschinell herzustellen durch a)Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oderb)Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,

Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oder

Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,

Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzustellen,

Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Einsetzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen herzustellen,

Bestückungsmaterialien auszuwählen und Mischungen zusammenzustellen,

Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren,

Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten und instand zu halten,

den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produktionstechniken zu berücksichtigen,

Endkontrollen durchzuführen,

Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,

Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Vorgehensweise zu begründen sowie

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten: a)manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe undb)maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder2.im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln: a)manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe undb)maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.

im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten: a)manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe undb)maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder

manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe und

maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder

im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln: a)manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe undb)maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.

manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe und

maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken, Verwendungszwecken und Materialien zu unterscheiden,2.Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig zu planen,3.produktbezogene Berechnungen durchzuführen,4.Arbeitsplätze einzurichten,5.Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu lagern und zu verarbeiten,6.Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,7.den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Herstellungstechniken zu berücksichtigen und Herstellungstechniken auszuwählen,8.Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung zu Produkten zusammenzufügen,9.Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungsabläufe zu steuern,10.Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie11.Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Maßnahmen zu begründen.

Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken, Verwendungszwecken und Materialien zu unterscheiden,

Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig zu planen,

produktbezogene Berechnungen durchzuführen,

Arbeitsplätze einzurichten,

Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu lagern und zu verarbeiten,

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Herstellungstechniken zu berücksichtigen und Herstellungstechniken auszuwählen,

Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung zu Produkten zusammenzufügen,

Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungsabläufe zu steuern,

Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie

Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Maßnahmen zu begründen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Produktionsauftragmit 60 Prozent,2.Arbeitsplanung und Technologiemit 30 Prozent sowie3.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Produktionsauftragmit 60 Prozent,

Produktionsauftragmit 60 Prozent,

Arbeitsplanung und Technologiemit 30 Prozent sowie

Arbeitsplanung und Technologiemit 30 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung und Technologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1558) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1563 - 1568)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzenc)Informationen beschaffen und nutzen, Normen einhaltend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmene)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenf)Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen6

Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzen

Informationen beschaffen und nutzen, Normen einhalten

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmen

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen

g)Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfenh)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeni)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichernj)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten8

Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfen

Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern

Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten

2Zurichten von Bestückungsmaterialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestückungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheidenb)Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigenc)Artenschutzbestimmungen beachtend)Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungsmerkmale berücksichtigene)Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unterscheiden, auswählen und unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen18

Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestückungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden

Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen

Artenschutzbestimmungen beachten

Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungsmerkmale berücksichtigen

Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unterscheiden, auswählen und unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen

f)Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichteng)Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmaterials auswählenh)Handwerkzeuge pflegen und instand halteni)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren

Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichten

Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmaterials auswählen

Handwerkzeuge pflegen und instand halten

Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren

j)Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammenstellenk)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenl)Maschinen warten und instand halten10

Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammenstellen

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

Maschinen warten und instand halten

3Lagern von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlingsbefall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einleitenb)Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beachtenc)Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachtend)Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagerne)Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern3

Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlingsbefall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einleiten

Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beachten

Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten

Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagern

Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern

4Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählenb)Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beachtenc)Produktionsabläufe kontrollierend)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Behebung veranlassen8

Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählen

Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beachten

Produktionsabläufe kontrollieren

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Behebung veranlassen

5Einstellen von Fertigungsparametern (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneumatischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheidenb)Methoden des Regelns und Steuerns unterscheidenc)Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einstellend)Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Änderungen vornehmene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen14

Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneumatischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden

Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden

Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einstellen

Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Änderungen vornehmen

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

6Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheidenb)Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählenc)Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählend)Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienene)Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produkten zusammenfügenf)Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführeng)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen20

Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden

Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen

Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählen

Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen

Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produkten zusammenfügen

Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen

Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen

h)qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand haltenj)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen7

qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

7Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheidenb)Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählenc)Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln auswählend)Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienene)Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Produkten zusammenfügenf)Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführeng)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen20

Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden

Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen

Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln auswählen

Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen

Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Produkten zusammenfügen

Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen

Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen

h)qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand haltenj)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen7

qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Borsten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählenb)Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach Materialart und Auftrag festlegenc)Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellend)Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellenoderBürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Beschneiden, herstellene)Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenf)Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichneng)Endkontrollen durchführenh)Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagerni)Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführenj)bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren26

Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Borsten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählen

Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach Materialart und Auftrag festlegen

Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen

Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen

oder

Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen

Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren

Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnen

Endkontrollen durchführen

Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern

Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführen

bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare, Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mischungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählenb)Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen, Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart und Auftrag festlegenc)Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen von Stielen, manuell herstellen

Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare, Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mischungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählen

Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen, Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart und Auftrag festlegen

Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen von Stielen, manuell herstellen

d)Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell herstellene)Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenf)Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiteng)Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnenh)Endkontrollen durchführeni)Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagernj)Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführenk)bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren 26

Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell herstellen

Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren

Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiten

Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnen

Endkontrollen durchführen

Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern

Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführen

bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren, Normen beachtenc)Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren3

Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden

Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren, Normen beachten

Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren

d)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigene)Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im Arbeitsablauf aufzeigenf)durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und Ergebnisse dokumentiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen6

Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen

Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im Arbeitsablauf aufzeigen

durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und Ergebnisse dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

§ 7Ziel und Zeitpunkt

§ 8Inhalt

§ 9Prüfungsbereich

§ 10Ziel und Zeitpunkt

§ 11Inhalt

§ 12Prüfungsbereiche

§ 13Prüfungsbereich Produktionsauftrag

§ 14Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

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