Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin (büpinausbv)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Bürsten- und Pinselmachers und der Bürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 25 „Bürsten- und Pinselmacher“ der Handwerksordnung.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 25 „Bürsten- und Pinselmacher“ der Handwerksordnung.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Herstellen von Bürsten oderb)Herstellen von Pinseln sowie3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Herstellen von Bürsten oderb)Herstellen von Pinseln sowie
Herstellen von Bürsten oder
Herstellen von Pinseln sowie
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,2.Zurichten von Bestückungsmaterialien,3.Lagern von Materialien,4.Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,5.Einstellen von Fertigungsparametern,6.Herstellen von Bürsten und7.Herstellen von Pinseln.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Zurichten von Bestückungsmaterialien,
Lagern von Materialien,
Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,
Einstellen von Fertigungsparametern,
Herstellen von Bürsten und
Herstellen von Pinseln.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz und5.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz und
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B und C der Anlage.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu erfassen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,2.Skizzen zu erstellen und dabei Maße zu berücksichtigen,3.Verwendungszwecke und Herstellungsprozesse für Bürsten und Pinsel zu unterscheiden,4.Bestückungsmaterialien zur Weiterverarbeitung vorzubereiten,5.manuelle und maschinelle Verarbeitungstechniken anzuwenden,6.Bürsten durch Setzen und Einziehen herzustellen,7.Pinsel durch Einringen und Einzwingen herzustellen,8.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,9.Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,10.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitssicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- und Artenschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie11.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.
Arbeitsaufträge zu erfassen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
Skizzen zu erstellen und dabei Maße zu berücksichtigen,
Verwendungszwecke und Herstellungsprozesse für Bürsten und Pinsel zu unterscheiden,
Bestückungsmaterialien zur Weiterverarbeitung vorzubereiten,
manuelle und maschinelle Verarbeitungstechniken anzuwenden,
Bürsten durch Setzen und Einziehen herzustellen,
Pinsel durch Einringen und Einzwingen herzustellen,
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitssicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- und Artenschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1.das Herstellen von zwei unterschiedlichen Bürsten und2.das Herstellen von zwei Pinselarten mit jeweils sechs Pinseln unterschiedlicher Größe.
das Herstellen von zwei unterschiedlichen Bürsten und
das Herstellen von zwei Pinselarten mit jeweils sechs Pinseln unterschiedlicher Größe.
(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die beiden Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden. Auf die zwei Arbeitsproben entfallen 240 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Produktionsauftrag,2.Arbeitsplanung und Technologie sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Produktionsauftrag,
Arbeitsplanung und Technologie sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe vorzubereiten,2.Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezifischer Software zu lösen,3.Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen,4.Bürsten maschinell herzustellen durch a)Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oderb)Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,5.Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzustellen,6.Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Einsetzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen herzustellen,7.Bestückungsmaterialien auszuwählen und Mischungen zusammenzustellen,8.Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren,9.Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten und instand zu halten,10.den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produktionstechniken zu berücksichtigen,11.Endkontrollen durchzuführen,12.Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,13.Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,14.Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Vorgehensweise zu begründen sowie15.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Arbeitsabläufe vorzubereiten,
Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezifischer Software zu lösen,
Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen,
Bürsten maschinell herzustellen durch a)Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oderb)Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,
Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oder
Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,
Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzustellen,
Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Einsetzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen herzustellen,
Bestückungsmaterialien auszuwählen und Mischungen zusammenzustellen,
Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren,
Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten und instand zu halten,
den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produktionstechniken zu berücksichtigen,
Endkontrollen durchzuführen,
Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Vorgehensweise zu begründen sowie
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten: a)manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe undb)maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder2.im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln: a)manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe undb)maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.
im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten: a)manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe undb)maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder
manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe und
maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder
im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln: a)manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe undb)maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.
manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe und
maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken, Verwendungszwecken und Materialien zu unterscheiden,2.Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig zu planen,3.produktbezogene Berechnungen durchzuführen,4.Arbeitsplätze einzurichten,5.Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu lagern und zu verarbeiten,6.Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,7.den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Herstellungstechniken zu berücksichtigen und Herstellungstechniken auszuwählen,8.Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung zu Produkten zusammenzufügen,9.Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungsabläufe zu steuern,10.Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie11.Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Maßnahmen zu begründen.
Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken, Verwendungszwecken und Materialien zu unterscheiden,
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig zu planen,
produktbezogene Berechnungen durchzuführen,
Arbeitsplätze einzurichten,
Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu lagern und zu verarbeiten,
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Herstellungstechniken zu berücksichtigen und Herstellungstechniken auszuwählen,
Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung zu Produkten zusammenzufügen,
Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungsabläufe zu steuern,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Maßnahmen zu begründen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Produktionsauftragmit 60 Prozent,2.Arbeitsplanung und Technologiemit 30 Prozent sowie3.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Produktionsauftragmit 60 Prozent,
Produktionsauftragmit 60 Prozent,
Arbeitsplanung und Technologiemit 30 Prozent sowie
Arbeitsplanung und Technologiemit 30 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung und Technologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1558) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1563 - 1568)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzenc)Informationen beschaffen und nutzen, Normen einhaltend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmene)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenf)Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen6
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzen
Informationen beschaffen und nutzen, Normen einhalten
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmen
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen
g)Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfenh)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeni)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichernj)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten8
Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfen
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten
2Zurichten von Bestückungsmaterialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestückungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheidenb)Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigenc)Artenschutzbestimmungen beachtend)Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungsmerkmale berücksichtigene)Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unterscheiden, auswählen und unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen18
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestückungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden
Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen
Artenschutzbestimmungen beachten
Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungsmerkmale berücksichtigen
Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unterscheiden, auswählen und unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen
f)Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichteng)Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmaterials auswählenh)Handwerkzeuge pflegen und instand halteni)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichten
Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmaterials auswählen
Handwerkzeuge pflegen und instand halten
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
j)Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammenstellenk)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenl)Maschinen warten und instand halten10
Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammenstellen
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
Maschinen warten und instand halten
3Lagern von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlingsbefall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einleitenb)Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beachtenc)Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachtend)Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagerne)Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern3
Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlingsbefall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einleiten
Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beachten
Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten
Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagern
Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern
4Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählenb)Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beachtenc)Produktionsabläufe kontrollierend)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Behebung veranlassen8
Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählen
Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beachten
Produktionsabläufe kontrollieren
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Behebung veranlassen
5Einstellen von Fertigungsparametern (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneumatischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheidenb)Methoden des Regelns und Steuerns unterscheidenc)Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einstellend)Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Änderungen vornehmene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen14
Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneumatischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden
Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden
Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einstellen
Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Änderungen vornehmen
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
6Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheidenb)Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählenc)Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählend)Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienene)Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produkten zusammenfügenf)Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführeng)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen20
Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden
Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen
Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählen
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen
Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produkten zusammenfügen
Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen
h)qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand haltenj)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen7
qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
7Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheidenb)Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählenc)Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln auswählend)Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienene)Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Produkten zusammenfügenf)Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführeng)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen20
Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden
Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen
Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln auswählen
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen
Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Produkten zusammenfügen
Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen
h)qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand haltenj)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen7
qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Borsten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählenb)Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach Materialart und Auftrag festlegenc)Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellend)Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellenoderBürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Beschneiden, herstellene)Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenf)Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichneng)Endkontrollen durchführenh)Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagerni)Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführenj)bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren26
Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Borsten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählen
Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach Materialart und Auftrag festlegen
Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen
Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen
oder
Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen
Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnen
Endkontrollen durchführen
Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern
Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführen
bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare, Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mischungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählenb)Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen, Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart und Auftrag festlegenc)Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen von Stielen, manuell herstellen
Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare, Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mischungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählen
Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen, Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart und Auftrag festlegen
Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen von Stielen, manuell herstellen
d)Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell herstellene)Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenf)Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiteng)Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnenh)Endkontrollen durchführeni)Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagernj)Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführenk)bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren 26
Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell herstellen
Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiten
Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnen
Endkontrollen durchführen
Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern
Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführen
bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren, Normen beachtenc)Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren3
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren, Normen beachten
Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren
d)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigene)Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im Arbeitsablauf aufzeigenf)durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und Ergebnisse dokumentiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen6
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im Arbeitsablauf aufzeigen
durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und Ergebnisse dokumentieren
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereich
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Produktionsauftrag
§ 14Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin