Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau (automausbv)
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Gesetzestext (27 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Automatenfachmanns und der Automatenfachfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Automatenmechatronik oderb)Automatendienstleistung,3.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung, die jeweils 26 Wochen dauern, sowie4.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Automatenmechatronik oderb)Automatendienstleistung,
Automatenmechatronik oder
Automatendienstleistung,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung, die jeweils 26 Wochen dauern, sowie
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Automatenservice,2.Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,3.Warenbewirtschaftung,4.Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen,5.Verkaufsförderung und6.rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft.
Automatenservice,
Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
Warenbewirtschaftung,
Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen,
Verkaufsförderung und
rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatenmechatronik sind: 1.Vorbereiten und Installieren von Automaten,2.Montage und Inbetriebnahme von Automaten,3.Wartung und Instandhaltung von Automaten sowie4.Informations- und Kommunikationstechnik.
Vorbereiten und Installieren von Automaten,
Montage und Inbetriebnahme von Automaten,
Wartung und Instandhaltung von Automaten sowie
Informations- und Kommunikationstechnik.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind: 1.Marketing und2.Personalwirtschaft.
Marketing und
Personalwirtschaft.
(5) Die Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind: 1.kaufmännische Geschäftsprozesse und2.Kundenbetreuung.
kaufmännische Geschäftsprozesse und
Kundenbetreuung.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Arbeitsorganisation und Kommunikation,6.unternehmerisches Handeln und7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Arbeitsorganisation und Kommunikation,
unternehmerisches Handeln und
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Automatenbetreuung und2.Automatenbewirtschaftung.
Automatenbetreuung und
Automatenbewirtschaftung.
(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,2.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren,3.Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben,4.Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren,5.Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,6.branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und7.branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten.
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren,
Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben,
Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren,
Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und
branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten,2.Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie3.Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen.
Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten,
Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie
Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen.
(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Kundenwünsche zu ermitteln, Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung vorzubereiten und umzusetzen,2.den Bedarf an Waren und Ersatzteilen zu ermitteln und nach Verwendungszweck zusammenzustellen,3.Kassierungen durchzuführen, Kassenbestände auszulesen und zu dokumentieren und Zahlungsmittel zu prüfen und4.Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen.
Kundenwünsche zu ermitteln, Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung vorzubereiten und umzusetzen,
den Bedarf an Waren und Ersatzteilen zu ermitteln und nach Verwendungszweck zusammenzustellen,
Kassierungen durchzuführen, Kassenbestände auszulesen und zu dokumentieren und Zahlungsmittel zu prüfen und
Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Automatenmechatronik findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Instandsetzungs- und Wartungstechnik,2.Netzwerke und Elektrotechnik sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Instandsetzungs- und Wartungstechnik,
Netzwerke und Elektrotechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische, digitale und analoge Unterlagen zu nutzen und Prüf- und Messdaten zu lesen,2.Steuerungs- und Regelungsparameter einzustellen sowie systematische Fehler- und Störungssuche durchzuführen und die Fehler zu beheben und zu dokumentieren,3.mechanische und elektronische Baugruppen und -teile auszubauen, zu reinigen, instand zu setzen und zu montieren und elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anzuschließen und zu verbinden,4.elektrische Spannungen, Ströme und Widerstände zu messen, das Drehfeld und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren,5.Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen und Prüfprotokolle zu erstellen,6.Automaten nachzurüsten,7.Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken zu verbinden und zu konfigurieren,8.Versorgungsanschlüsse und mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und9.Automaten dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen.
technische, digitale und analoge Unterlagen zu nutzen und Prüf- und Messdaten zu lesen,
Steuerungs- und Regelungsparameter einzustellen sowie systematische Fehler- und Störungssuche durchzuführen und die Fehler zu beheben und zu dokumentieren,
mechanische und elektronische Baugruppen und -teile auszubauen, zu reinigen, instand zu setzen und zu montieren und elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anzuschließen und zu verbinden,
elektrische Spannungen, Ströme und Widerstände zu messen, das Drehfeld und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren,
Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen und Prüfprotokolle zu erstellen,
Automaten nachzurüsten,
Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken zu verbinden und zu konfigurieren,
Versorgungsanschlüsse und mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und
Automaten dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt erstellen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,2.Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,3.Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und4.einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.
mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,
Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,
Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und
einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Automatenbetreuungmit 20 Prozent,2.Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,3.Instandsetzungs- und Wartungstechnikmit 40 Prozent,4.Netzwerke und Elektrotechnikmit 20 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Automatenbetreuungmit 20 Prozent,
Automatenbetreuungmit 20 Prozent,
Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,
Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,
Instandsetzungs- und Wartungstechnikmit 40 Prozent,
Instandsetzungs- und Wartungstechnikmit 40 Prozent,
Netzwerke und Elektrotechnikmit 20 Prozent,
Netzwerke und Elektrotechnikmit 20 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Netzwerke und Elektrotechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Automatendienstleistung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Automatenwirtschaft sowie2.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Automatenwirtschaft sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Marketingmaßnahmen zu entwickeln, durchzuführen, zu kontrollieren und die Ergebnisse zu bewerten,2.den Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten und Optimierungsvorschläge zu entwickeln,3.Reparatur- und Serviceleistungen zu planen, anzubieten und zu organisieren,4.Personalentwicklungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen,5.Personaleinsatzpläne zu erstellen,6.Entgeltabrechnungen vorzubereiten und deren Positionen zu erklären,7.branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einzusetzen und anzuwenden und8.Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Marketingmaßnahmen zu entwickeln, durchzuführen, zu kontrollieren und die Ergebnisse zu bewerten,
den Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten und Optimierungsvorschläge zu entwickeln,
Reparatur- und Serviceleistungen zu planen, anzubieten und zu organisieren,
Personalentwicklungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen,
Personaleinsatzpläne zu erstellen,
Entgeltabrechnungen vorzubereiten und deren Positionen zu erklären,
branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einzusetzen und anzuwenden und
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(2) Über Absatz 1 hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bestimmungsgrößen von Kosten und Erlösen zu ermitteln und zu analysieren und Statistiken zu erstellen und auszuwerten oder2.Kundenwünsche zu ermitteln, Information und Beratung von Kunden situationsgerecht zu gestalten und Reklamationen und Beschwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten sowie Konfliktlösungen aufzuzeigen.Der Prüfling wählt, ob er die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachweist.
Bestimmungsgrößen von Kosten und Erlösen zu ermitteln und zu analysieren und Statistiken zu erstellen und auszuwerten oder
Kundenwünsche zu ermitteln, Information und Beratung von Kunden situationsgerecht zu gestalten und Reklamationen und Beschwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten sowie Konfliktlösungen aufzuzeigen.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Automatenbetreuungmit 20 Prozent,2.Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,3.Automatenwirtschaftmit 60 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Automatenbetreuungmit 20 Prozent,
Automatenbetreuungmit 20 Prozent,
Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,
Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,
Automatenwirtschaftmit 60 Prozent,
Automatenwirtschaftmit 60 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Automatenwirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice kann unter Berücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Automatenservice erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 10 und 11 gleich.
Berufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1080 - 1086)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Automatenservice (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung unterscheidenb)Zahlungssysteme unterscheiden und auslesenc)Füllstände prüfen und Automaten bedarfsgerecht befüllen und leerend)Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchführene)Sicht- und Funktionskontrollen an Automaten durchführenf)technische Unterlagen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Betriebsanleitungen anwendeng)Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursachen erkennen, vor Ort beheben und dokumentierenh)Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergreifeni)Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie in die Bedienung einweisen18
Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung unterscheiden
Zahlungssysteme unterscheiden und auslesen
Füllstände prüfen und Automaten bedarfsgerecht befüllen und leeren
Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchführen
Sicht- und Funktionskontrollen an Automaten durchführen
technische Unterlagen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Betriebsanleitungen anwenden
Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursachen erkennen, vor Ort beheben und dokumentieren
Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergreifen
Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie in die Bedienung einweisen
j)Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder anwendenk)Verschleißteile erneuern, mechanische Baugruppen und Bauteile austauschenl)betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhandenen Anschlüssen verbindenm)Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Aufstellplatz der Automaten ergreifen6
Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder anwenden
Verschleißteile erneuern, mechanische Baugruppen und Bauteile austauschen
betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhandenen Anschlüssen verbinden
Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Aufstellplatz der Automaten ergreifen
2Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und Peripheriegeräte anschließenb)Daten eingeben, pflegen und sichern und Vorschriften des Datenschutzes beachtenc)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierend)branchenspezifische Software anwenden4
Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und Peripheriegeräte anschließen
Daten eingeben, pflegen und sichern und Vorschriften des Datenschutzes beachten
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
branchenspezifische Software anwenden
e)digitale und analoge technische Prüf- und Messdaten lesen, auswerten, protokollieren und Berichte anfertigen3
digitale und analoge technische Prüf- und Messdaten lesen, auswerten, protokollieren und Berichte anfertigen
3Warenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)automatengerechte Produkte unterscheidenb)Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach Verwendungszwecken zusammenstellenc)Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Unversehrtheit prüfend)Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berücksichtigen und Fehlbestände ergänzene)Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführenf)Lagerbestände kontrolliereng)Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholenh)Bestellungen durchführen und Liefertermine überwacheni)Materialien und Gebrauchsgüter kostenbewusst einsetzen12
automatengerechte Produkte unterscheiden
Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach Verwendungszwecken zusammenstellen
Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Unversehrtheit prüfen
Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berücksichtigen und Fehlbestände ergänzen
Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführen
Lagerbestände kontrollieren
Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen
Bestellungen durchführen und Liefertermine überwachen
Materialien und Gebrauchsgüter kostenbewusst einsetzen
4Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Kassierungen durchführen, Kassenbestände auslesen und dokumentieren und Zahlungsmittel prüfenb)Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchführenc)Geldbewegungen dokumentieren10
Kassierungen durchführen, Kassenbestände auslesen und dokumentieren und Zahlungsmittel prüfen
Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchführen
Geldbewegungen dokumentieren
d)Statistiken und betriebliche Kennziffern auswertene)Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulationen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Optimierungen vorschlagen3
Statistiken und betriebliche Kennziffern auswerten
Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulationen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Optimierungen vorschlagen
5Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)verkaufsfördernde Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung unterscheiden, vorbereiten und umsetzenc)über Leistungsangebote informieren und präsentieren und Kundenwünsche ermitteln12
Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
verkaufsfördernde Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung unterscheiden, vorbereiten und umsetzen
über Leistungsangebote informieren und präsentieren und Kundenwünsche ermitteln
d)Informations- und Beratungsgespräche führene)Verbesserungen des Leistungsangebotes vorschlagenf)Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten3
Informations- und Beratungsgespräche führen
Verbesserungen des Leistungsangebotes vorschlagen
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
6Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und anwendenb)Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften beachtenc)jugendschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzend)hygienerechtliche Bestimmungen einhalten, umsetzen und Maßnahmen dokumentierene)branchenbezogene Präventionsvorschriften beachten und Maßnahmen umsetzenf)datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen10
branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und anwenden
Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften beachten
jugendschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen
hygienerechtliche Bestimmungen einhalten, umsetzen und Maßnahmen dokumentieren
branchenbezogene Präventionsvorschriften beachten und Maßnahmen umsetzen
datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen
g)steuerrechtliche Vorschriften beachtenh)ordnungsrechtliche Vorschriften bei der Automatenaufstellung einhalten2
steuerrechtliche Vorschriften beachten
ordnungsrechtliche Vorschriften bei der Automatenaufstellung einhalten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Vorbereiten und Installieren von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen und elektrischen Sicherheit auswählenb)einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik (VDE-Bestimmungen) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwendenc)Schutz gegen direktes und indirektes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellend)Bauteile und Werkstoffe manuell und maschinell bearbeitene)Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker an elektrischen Leitern, anbringenf)elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anschließen und verbindeng)Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden und konfigurierenh)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen, insbesondere hinsichtlich Belastbarkeit, beurteilen und Leitungen und Verlegesysteme auswählen und zurichteni)Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur Energieversorgung, prüfenj)mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfenk)Geräte und Einrichtungen auf Funktion und Dichtheit prüfen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen und Änderungen dokumentierenl)Messverfahren und Messgeräte auswählen, handhaben und Ergebnisse dokumentieren12
Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen und elektrischen Sicherheit auswählen
einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik (VDE-Bestimmungen) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden
Schutz gegen direktes und indirektes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellen
Bauteile und Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten
Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker an elektrischen Leitern, anbringen
elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anschließen und verbinden
Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden und konfigurieren
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen, insbesondere hinsichtlich Belastbarkeit, beurteilen und Leitungen und Verlegesysteme auswählen und zurichten
Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur Energieversorgung, prüfen
mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfen
Geräte und Einrichtungen auf Funktion und Dichtheit prüfen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen und Änderungen dokumentieren
Messverfahren und Messgeräte auswählen, handhaben und Ergebnisse dokumentieren
2Montage und Inbetriebnahme von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und beim Heben von Hand und mit Hebezeugen anwendenb)Automaten zum Transport anschlagen und sichern, Hebezeuge und Rollen handhaben und Transport durchführenc)Aufstellort und Befestigungsart nach den automatenspezifischen Erfordernissen und Beanspruchungen auswählend)Automaten aufstellen, montieren oder nachrüsten, Funktionsfähigkeit herstellen, elektromagnetische Verträglichkeit beachten und Standsicherheit gewährleistene)Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen, Isolationswiderstände messen und beurteilenf)Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen und Ergebnisse dokumentiereng)Automaten durch Sichtkontrolle prüfen und in Betrieb nehmen12
Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und beim Heben von Hand und mit Hebezeugen anwenden
Automaten zum Transport anschlagen und sichern, Hebezeuge und Rollen handhaben und Transport durchführen
Aufstellort und Befestigungsart nach den automatenspezifischen Erfordernissen und Beanspruchungen auswählen
Automaten aufstellen, montieren oder nachrüsten, Funktionsfähigkeit herstellen, elektromagnetische Verträglichkeit beachten und Standsicherheit gewährleisten
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen, Isolationswiderstände messen und beurteilen
Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen und Ergebnisse dokumentieren
Automaten durch Sichtkontrolle prüfen und in Betrieb nehmen
3Wartung und Instandhaltung von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren und Diagnose- und Wartungssysteme nutzenb)Störungen am Automaten feststellen, analysieren und beseitigenc)Baugruppen und -teile demontieren, reinigen, instand setzen und montieren und Verschleißteile austauschend)elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne anwendene)mechanische Schutzeinrichtungen prüfenf)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf Beschädigungen prüfeng)Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln und Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen, einstellen und dokumentierenh)Funktionsprüfungen durchführen24
Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren und Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
Störungen am Automaten feststellen, analysieren und beseitigen
Baugruppen und -teile demontieren, reinigen, instand setzen und montieren und Verschleißteile austauschen
elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne anwenden
mechanische Schutzeinrichtungen prüfen
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf Beschädigungen prüfen
Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln und Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen, einstellen und dokumentieren
Funktionsprüfungen durchführen
4Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichernb)branchenspezifische Betriebssysteme nutzen und Softwarekomponenten auswählen, installieren, testen, anpassen und dokumentierenc)IT-Systeme in Netzwerke einbinden, Datenübertragung und Netzwerke prüfen und Störungen behebend)Testprogramme einsetzen und Hardwarekomponenten auswählen, prüfen und austauschene)Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen4
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern
branchenspezifische Betriebssysteme nutzen und Softwarekomponenten auswählen, installieren, testen, anpassen und dokumentieren
IT-Systeme in Netzwerke einbinden, Datenübertragung und Netzwerke prüfen und Störungen beheben
Testprogramme einsetzen und Hardwarekomponenten auswählen, prüfen und austauschen
Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Markt- und Standortanalysen durchführenb)Automaten nach Standortgesichtspunkten auswählenc)Marketingmaßnahmen entwickeln, durchführen und kontrollieren und Ergebnisse bewertend)Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchführen13
Markt- und Standortanalysen durchführen
Automaten nach Standortgesichtspunkten auswählen
Marketingmaßnahmen entwickeln, durchführen und kontrollieren und Ergebnisse bewerten
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchführen
2Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Personaleinsatzplanung durchführenb)Instrumente der Personalbeschaffung und -auswahl anwendenc)Vorgänge der Personalverwaltung, auch in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen sowie Arbeits- und Fehlzeiten, unter Beachtung arbeits- und tarifrechtlicher Bestimmungen bearbeitend)Personalentwicklungsmaßnahmen planen und umsetzene)Entgeltabrechnungen vorbereiten und deren Positionen erklären13
Personaleinsatzplanung durchführen
Instrumente der Personalbeschaffung und -auswahl anwenden
Vorgänge der Personalverwaltung, auch in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen sowie Arbeits- und Fehlzeiten, unter Beachtung arbeits- und tarifrechtlicher Bestimmungen bearbeiten
Personalentwicklungsmaßnahmen planen und umsetzen
Entgeltabrechnungen vorbereiten und deren Positionen erklären
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Kaufmännische Geschäftsprozesse (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Preise kalkulieren und gestalten und Reparatur- und Serviceleistungen planen, anbieten und organisierenb)Standortkalkulationen erstellen und Standortinvestitionen planenc)Bonitätsprüfungen durchführend)Finanzierungsarten auswählen und Finanzierungskosten ermittelne)Verträge vorbereiten und allgemeine Geschäftsbedingungen anwendenf)Rechnungen erstellen und Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiteng)Eingangsrechnungen bearbeitenh)Geschäftsvorgänge bucheni)Kosten und Erlöse ermitteln und analysieren und betriebliche Erfolgsrechnungen vorbereitenj)Statistiken erstellen und auswerten und Daten für kaufmännische Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben aufbereitenk)vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen26
Preise kalkulieren und gestalten und Reparatur- und Serviceleistungen planen, anbieten und organisieren
Standortkalkulationen erstellen und Standortinvestitionen planen
Bonitätsprüfungen durchführen
Finanzierungsarten auswählen und Finanzierungskosten ermitteln
Verträge vorbereiten und allgemeine Geschäftsbedingungen anwenden
Rechnungen erstellen und Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
Eingangsrechnungen bearbeiten
Geschäftsvorgänge buchen
Kosten und Erlöse ermitteln und analysieren und betriebliche Erfolgsrechnungen vorbereiten
Statistiken erstellen und auswerten und Daten für kaufmännische Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben aufbereiten
vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen
2Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Arbeiten kundenorientiert durchführen und Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollierenb)Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragenc)sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksformen situationsgerecht anwendend)Kunden über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informierene)Kundenwünsche ermitteln und Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beratenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigeng)Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Kunden erkennen und beachtenh)Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten26
Arbeiten kundenorientiert durchführen und Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren
Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksformen situationsgerecht anwenden
Kunden über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren
Kundenwünsche ermitteln und Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Kunden erkennen und beachten
Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personalrechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen und Arbeitsmittel festlegenc)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Vorgesetzten situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellend)betriebliche Abläufe beurteilen und planene)Termine planen und kontrollierenf)Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analysieren und Maßnahmen zur Verbesserung umsetzen8
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personalrechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen und Arbeitsmittel festlegen
Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Vorgesetzten situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
betriebliche Abläufe beurteilen und planen
Termine planen und kontrollieren
Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analysieren und Maßnahmen zur Verbesserung umsetzen
g)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planenh)Arbeitsabläufe zeitlich und personell planeni)Kommunikationstechniken anwendenj)Standardsoftware anwenden und Daten eingeben, sichern und pflegenk)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden4
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
Arbeitsabläufe zeitlich und personell planen
Kommunikationstechniken anwenden
Standardsoftware anwenden und Daten eingeben, sichern und pflegen
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung erläuternb)Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzeigenc)rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern und Rechtsformen unterscheiden3
Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung erläutern
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzeigen
rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern und Rechtsformen unterscheiden
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)qualitätssichernde Maßnahmen anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren4
Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierene)Qualität von Teilen und Produkten prüfen und sichernf)Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellen2
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
Qualität von Teilen und Produkten prüfen und sichern
Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellen
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt von Teil 1
§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 10Prüfungsbereich Automatenbetreuung
§ 11Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung
§ 12Inhalt von Teil 2
§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 14Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik
§ 15Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 19Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
§ 20Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 21Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 22Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 23Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 24Inkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau