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Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (autokflausbv)

21 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Der Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns und der Automobilkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,2.an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,3.Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen,4.betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen,5.Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,6.Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten,7.personalbezogene Aufgaben bearbeiten und8.kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.

Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,

an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,

Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen,

betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen,

Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,

Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten,

personalbezogene Aufgaben bearbeiten und

kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

Umweltschutz.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse statt.

(2) Im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.das Teile- und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik, der Anforderungen aus den weiteren Geschäftsfeldern und der Lagerkennzahlen zu organisieren,2.die Beschaffung von Teilen und Zubehör unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Werkstattprozesse und der Fahrzeugtechnik durchzuführen und3.den Eingang, die Lagerung und die Ausgabe von Waren zu kontrollieren und zu erfassen.

das Teile- und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik, der Anforderungen aus den weiteren Geschäftsfeldern und der Lagerkennzahlen zu organisieren,

die Beschaffung von Teilen und Zubehör unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Werkstattprozesse und der Fahrzeugtechnik durchzuführen und

den Eingang, die Lagerung und die Ausgabe von Waren zu kontrollieren und zu erfassen.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen,2.Kaufmännische Unterstützungsprozesse,3.Kundendienstprozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen,

Kaufmännische Unterstützungsprozesse,

Kundendienstprozesse sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.kundenorientiertes Abwickeln von Fahrzeugvertriebsprozessen und2.bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistungen für den Vertrieb von Fahrzeugen.

kundenorientiertes Abwickeln von Fahrzeugvertriebsprozessen und

bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistungen für den Vertrieb von Fahrzeugen.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.in den Geschäftsfeldern Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,2.Verkaufspreise zu kalkulieren sowie3.den Personaleinsatz zu organisieren und an der Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Ziele und Grundsätze mitzuwirken.

in den Geschäftsfeldern Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,

Verkaufspreise zu kalkulieren sowie

den Personaleinsatz zu organisieren und an der Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Ziele und Grundsätze mitzuwirken.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Im Prüfungsbereich Kundendienstprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.komplexe Aufgaben des Kundendienstes unter Einbeziehung betrieblicher Marketingaktivitäten zu bearbeiten,2.die Vorgehensweise zu begründen,3.Problemlösungen zu erarbeiten,4.Hintergründe und Schnittstellen zu anderen Arbeitsbereichen zu erläutern und5.Ergebnisse zu bewerten.

komplexe Aufgaben des Kundendienstes unter Einbeziehung betrieblicher Marketingaktivitäten zu bearbeiten,

die Vorgehensweise zu begründen,

Problemlösungen zu erarbeiten,

Hintergründe und Schnittstellen zu anderen Arbeitsbereichen zu erläutern und

Ergebnisse zu bewerten.

(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.

(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Warenwirtschafts- und Werkstatt-prozesse mit20 Prozent,2.Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen mit25 Prozent,3.Kaufmännische Unterstützungs-prozesse mit25 Prozent,4.Kundendienstprozesse mit20 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Warenwirtschafts- und Werkstatt-prozesse mit20 Prozent,

Warenwirtschafts- und Werkstatt-prozesse mit20 Prozent,

Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen mit25 Prozent,

Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen mit25 Prozent,

Kaufmännische Unterstützungs-prozesse mit25 Prozent,

Kaufmännische Unterstützungs-prozesse mit25 Prozent,

Kundendienstprozesse mit20 Prozent sowie

Kundendienstprozesse mit20 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen“, „Kaufmännische Unterstützungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1145) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 322 - 327)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Monaten im

1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat

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1Teile und Zubehör organisieren und verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche Regelungen, Datenverarbeitungsprogramme und fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)in Abstimmung mit anderen Geschäftsfeldern den Einkauf planen und Bestellungen durchführenc)Verkaufspreise mit vorgegebenen Zuschlagsätzen kalkulierend)Warenlieferungen annehmen, Waren nach Art und Menge sowie auf offene Mängel prüfen und bei Beanstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleitene)Wareneingänge dokumentieren und Waren insbesondere unter Einhaltung der Regeln des Umweltschutzes einlagernf)Eingangsrechnungen auf Richtigkeit prüfen und Unstimmigkeiten kläreng)Teile und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik und der Lagerkennzahlen organisierenh)Liefertermine überwachen und kommunizieren und Maßnahmen bei Lieferungsverzug einleiteni)Material einem Auftrag zuordnen und ausgebenj)Kundenwünsche ermitteln, Kunden und Kundinnen unter Nutzung von Produktinformationen beraten, Teile und Zubehör verkaufen und Rechnungen erstellenk)Präsentation von Zubehör planen und umsetzenl)die eigene Vorgehensweise reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten5

rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche Regelungen, Datenverarbeitungsprogramme und fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

in Abstimmung mit anderen Geschäftsfeldern den Einkauf planen und Bestellungen durchführen

Verkaufspreise mit vorgegebenen Zuschlagsätzen kalkulieren

Warenlieferungen annehmen, Waren nach Art und Menge sowie auf offene Mängel prüfen und bei Beanstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten

Wareneingänge dokumentieren und Waren insbesondere unter Einhaltung der Regeln des Umweltschutzes einlagern

Eingangsrechnungen auf Richtigkeit prüfen und Unstimmigkeiten klären

Teile und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik und der Lagerkennzahlen organisieren

Liefertermine überwachen und kommunizieren und Maßnahmen bei Lieferungsverzug einleiten

Material einem Auftrag zuordnen und ausgeben

Kundenwünsche ermitteln, Kunden und Kundinnen unter Nutzung von Produktinformationen beraten, Teile und Zubehör verkaufen und Rechnungen erstellen

Präsentation von Zubehör planen und umsetzen

die eigene Vorgehensweise reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten

2An Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen unterstützen und dabei sowohl Arbeitsprozesse und Fahrzeugtechnologien berücksichtigen als auch technische Standards und gesetzliche Bestimmungen einhaltenb)Sichtprüfungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen durchführenc)mechanische, hydraulische, pneumatische sowie elektrische und elektronische Systeme in Fahrzeugen unterscheiden und ihre Funktion erläuternd)an Diagnose-, Wartungs-, Service- und Reparaturarbeiten mitwirkene)bei der Beanstandungs- und Schadensaufnahme als Grundlage für die Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirken2

Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen unterstützen und dabei sowohl Arbeitsprozesse und Fahrzeugtechnologien berücksichtigen als auch technische Standards und gesetzliche Bestimmungen einhalten

Sichtprüfungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen durchführen

mechanische, hydraulische, pneumatische sowie elektrische und elektronische Systeme in Fahrzeugen unterscheiden und ihre Funktion erläutern

an Diagnose-, Wartungs-, Service- und Reparaturarbeiten mitwirken

bei der Beanstandungs- und Schadensaufnahme als Grundlage für die Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirken

f)die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Fahrzeugen, von deren Komponenten und von deren Betriebsstoffen organisieren und dabei Hersteller- und Lieferantenvorgaben einhalteng)durchgeführte Reparatur- und Servicearbeiten erläuternh)Werkstattprozesse reflektieren und Schlussfolgerungen für die kaufmännischen Arbeitsprozesse ableiten

die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Fahrzeugen, von deren Komponenten und von deren Betriebsstoffen organisieren und dabei Hersteller- und Lieferantenvorgaben einhalten

durchgeführte Reparatur- und Servicearbeiten erläutern

Werkstattprozesse reflektieren und Schlussfolgerungen für die kaufmännischen Arbeitsprozesse ableiten

3Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwendenb)Informationssysteme unter Einhaltung des Datenschutzes nutzenc)Kundenwünsche, auch in einer Fremdsprache, ermitteln und die weitere Bearbeitung koordinierend)Werkstatt- und Serviceleistungen sowie zeitwertgerechte Reparaturleistungen anbietene)bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirkenf)Kunden- und Fahrzeugdaten erfassen und pflegeng)Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten aus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren erstellenh)Termine planen und mit den zuständigen Bereichen koordiniereni)anforderungsbezogene Fremdleistungen organisierenj)die Prüfung der Teileverfügbarkeit bereits bei der Terminvergabe veranlassenk)die Kundenmobilität sicherstellenl)Rechnungen erstellen und erläutern und Zahlungen entgegennehmen6

Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwenden

Informationssysteme unter Einhaltung des Datenschutzes nutzen

Kundenwünsche, auch in einer Fremdsprache, ermitteln und die weitere Bearbeitung koordinieren

Werkstatt- und Serviceleistungen sowie zeitwertgerechte Reparaturleistungen anbieten

bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirken

Kunden- und Fahrzeugdaten erfassen und pflegen

Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten aus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren erstellen

Termine planen und mit den zuständigen Bereichen koordinieren

anforderungsbezogene Fremdleistungen organisieren

die Prüfung der Teileverfügbarkeit bereits bei der Terminvergabe veranlassen

die Kundenmobilität sicherstellen

Rechnungen erstellen und erläutern und Zahlungen entgegennehmen

m)Zahlungen verbuchen und den Kassenabschluss durchführenn)Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordiniereno)Gewährleistungs- und Kulanzanträge bearbeitenp)betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und mitgestaltenq)eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufriedenheit und zur Kundenbindung reflektieren und Schlussfolgerungen ziehen3

Zahlungen verbuchen und den Kassenabschluss durchführen

Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren

Gewährleistungs- und Kulanzanträge bearbeiten

betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und mitgestalten

eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufriedenheit und zur Kundenbindung reflektieren und Schlussfolgerungen ziehen

4Betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit Kundendaten einhaltenb)Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten sowie regionale Wettbewerber beobachtenc)Kontaktdaten für die Kundenakquise beschaffend)Kundendaten zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe entsprechender Programme verarbeiten und pflegene)Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz geeigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken2

datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit Kundendaten einhalten

Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten sowie regionale Wettbewerber beobachten

Kontaktdaten für die Kundenakquise beschaffen

Kundendaten zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe entsprechender Programme verarbeiten und pflegen

Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz geeigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken

f)Entwicklung von Marketingkonzepten unterstützen und dabei die Wettbewerbssituation des Betriebes einbeziehen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften einhalteng)Sonderaktionen und Veranstaltungen planen, innerbetrieblich abstimmen, organisieren und durchführenh)Spenden- sowie Sponsoringanfragen bearbeiten und Sponsoring- und Kooperationsverträge vorbereiten und überwacheni)digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzenj)den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzenk)Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiten1

Entwicklung von Marketingkonzepten unterstützen und dabei die Wettbewerbssituation des Betriebes einbeziehen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften einhalten

Sonderaktionen und Veranstaltungen planen, innerbetrieblich abstimmen, organisieren und durchführen

Spenden- sowie Sponsoringanfragen bearbeiten und Sponsoring- und Kooperationsverträge vorbereiten und überwachen

digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen

den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzen

Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiten

5Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und -vertriebs rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelungen und technische Normen einhaltenb)Fahrzeuge unter Berücksichtigung verschiedener Fahrzeugtypen einkaufen und dabei Kauf- und Werkvertragsrecht einhalten sowie Finanzierungsspielräume berücksichtigenc)Liefertermine überwachend)Einkaufs- und Verkaufskonditionen unter Einhaltung bestehender Vertriebsverträge ausschöpfen und deren Erfüllung überwachene)Fahrzeugeinkauf, -ankauf und -inzahlungnahme erfassenf)den verkaufsfertigen Zustand von Fahrzeugen veranlassen und überprüfeng)Vertriebssysteme für den Fahrzeughandel unterscheiden und Vertriebswege, insbesondere Onlinehandel, nutzenh)Probefahrten organisiereni)Kundenbestellungen dokumentierenj)Fahrzeugzulassungen und -abmeldungen vorbereiten und durchführenk)Fahrzeugübergaben vorbereitenl)Informationen zur Kundenzufriedenheit nach Fahrzeugauslieferung erfragen und dokumentierenm)die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten7

bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und -vertriebs rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelungen und technische Normen einhalten

Fahrzeuge unter Berücksichtigung verschiedener Fahrzeugtypen einkaufen und dabei Kauf- und Werkvertragsrecht einhalten sowie Finanzierungsspielräume berücksichtigen

Liefertermine überwachen

Einkaufs- und Verkaufskonditionen unter Einhaltung bestehender Vertriebsverträge ausschöpfen und deren Erfüllung überwachen

Fahrzeugeinkauf, -ankauf und -inzahlungnahme erfassen

den verkaufsfertigen Zustand von Fahrzeugen veranlassen und überprüfen

Vertriebssysteme für den Fahrzeughandel unterscheiden und Vertriebswege, insbesondere Onlinehandel, nutzen

Probefahrten organisieren

Kundenbestellungen dokumentieren

Fahrzeugzulassungen und -abmeldungen vorbereiten und durchführen

Fahrzeugübergaben vorbereiten

Informationen zur Kundenzufriedenheit nach Fahrzeugauslieferung erfragen und dokumentieren

die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten

6Finanzdienstleistungs- produkte im Fahrzeughandel vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungsprodukten die Finanzmarkt- und Wettbewerbssituation berücksichtigen sowie die Rechtsgrundlagen zum Vertragswesen anwendenb)Finanzierungsmodelle vergleichen und Finanzierungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten

bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungsprodukten die Finanzmarkt- und Wettbewerbssituation berücksichtigen sowie die Rechtsgrundlagen zum Vertragswesen anwenden

Finanzierungsmodelle vergleichen und Finanzierungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten

c)Leasingmodelle vergleichen und Leasingangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreitend)Versicherungsprodukte vergleichen und Versicherungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreitene)zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen bedarfsgerecht anbietenf)Verträge unterschriftsreif vorbereiten und dokumentiereng)Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschlussmaßnahmen einleitenh)die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten 3

Leasingmodelle vergleichen und Leasingangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten

Versicherungsprodukte vergleichen und Versicherungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten

zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen bedarfsgerecht anbieten

Verträge unterschriftsreif vorbereiten und dokumentieren

Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschlussmaßnahmen einleiten

die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten

7Personalbezogene Aufgaben bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)die Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten einhaltenb)arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- und tarifrechtliche Vorschriften bei der Bearbeitung von personalbezogenen Aufgaben einhaltenc)Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen unterstützend)im Personalbeschaffungsprozess mitwirken, insbesondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungene)bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Schriftstücke erstellenf)bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerteng)nach betrieblichen Vorgaben den Personaleinsatz planen und dabei Arbeitszeitregelungen einhaltenh)Reisekostenabrechnungen bearbeiteni)Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Schemata ermitteln und Entgeltabrechnungen vorbereitenj)notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss unter Einhaltung der Fristen aufbereitenk)Arbeitsabläufe im Hinblick auf Personalplanung und -einsatz bewerten und reflektieren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen2

die Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten einhalten

arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- und tarifrechtliche Vorschriften bei der Bearbeitung von personalbezogenen Aufgaben einhalten

Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen unterstützen

im Personalbeschaffungsprozess mitwirken, insbesondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungen

bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Schriftstücke erstellen

bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerten

nach betrieblichen Vorgaben den Personaleinsatz planen und dabei Arbeitszeitregelungen einhalten

Reisekostenabrechnungen bearbeiten

Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Schemata ermitteln und Entgeltabrechnungen vorbereiten

notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss unter Einhaltung der Fristen aufbereiten

Arbeitsabläufe im Hinblick auf Personalplanung und -einsatz bewerten und reflektieren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen

8Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben unterstützenb)Einflussgrößen auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigenc)Buchungsvorgänge bearbeitend)Kassenbücher führene)Bestands- und Erfolgskonten führen

kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben unterstützen

Einflussgrößen auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigen

Buchungsvorgänge bearbeiten

Kassenbücher führen

Bestands- und Erfolgskonten führen

f)Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren, Offene-Posten-Listen führen und Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiteng)Inventuren terminieren und durchführen und die Ergebnisse für die Vorbereitung des Jahresabschlusses nutzenh)am buchhalterischen Jahresabschluss mitwirkeni)auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollierenj)Verkaufspreise kalkulierenk)betriebliche Kennzahlen unter Anwendung der Voll- und Teilkostenrechnung ermitteln, beurteilen und für unternehmerische Entscheidungen aufbereitenl)Daten zur Kalkulation für unternehmerische Entscheidungen aufbereitenm)die eigene Vorgehensweise hinsichtlich Genauigkeit und Korrektheit bewerten und Verbesserungsmaßnahmen ableiten 5

Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren, Offene-Posten-Listen führen und Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten

Inventuren terminieren und durchführen und die Ergebnisse für die Vorbereitung des Jahresabschlusses nutzen

am buchhalterischen Jahresabschluss mitwirken

auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollieren

Verkaufspreise kalkulieren

betriebliche Kennzahlen unter Anwendung der Voll- und Teilkostenrechnung ermitteln, beurteilen und für unternehmerische Entscheidungen aufbereiten

Daten zur Kalkulation für unternehmerische Entscheidungen aufbereiten

die eigene Vorgehensweise hinsichtlich Genauigkeit und Korrektheit bewerten und Verbesserungsmaßnahmen ableiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Monaten im

1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat

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1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildung

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie deren Zusammenwirken entlang der Wertschöpfungskette erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, zu Berufsvertretungen und zu Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie deren Zusammenwirken entlang der Wertschöpfungskette erläutern

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, zu Berufsvertretungen und zu Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 463 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 8Inhalt von Teil 1

§ 9Prüfungsbereich von Teil 1

§ 10Inhalt von Teil 2

§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 12Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen

§ 13Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse

§ 14Prüfungsbereich Kundendienstprozesse

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

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