Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AuswErlV auswerlv DE

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung (auswerlv)

7 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Auswandererberatung muss enthalten: 1.personenbezogene Daten des Antragstellers: a)Familienname,b)Geburtsname,c)Vornamen,d)Geschlecht,e)Geburtsdatum,f)Geburtsort,g)Staatsangehörigkeit,h)Beruf,i)Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,j)Telekommunikationsdaten;2.geschäftsbezogene Daten: a)Anschrift der Hauptniederlassung,b)Anschrift jeder Zweigniederlassung.

personenbezogene Daten des Antragstellers: a)Familienname,b)Geburtsname,c)Vornamen,d)Geschlecht,e)Geburtsdatum,f)Geburtsort,g)Staatsangehörigkeit,h)Beruf,i)Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,j)Telekommunikationsdaten;

Familienname,

Geburtsname,

Vornamen,

Geschlecht,

Geburtsdatum,

Geburtsort,

Staatsangehörigkeit,

Beruf,

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

Telekommunikationsdaten;

geschäftsbezogene Daten: a)Anschrift der Hauptniederlassung,b)Anschrift jeder Zweigniederlassung.

Anschrift der Hauptniederlassung,

Anschrift jeder Zweigniederlassung.

(2) Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu verwenden.

(3) Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erforderlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträglich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt werden.

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

(1) Zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes hat der Antragsteller mit seinem Antrag folgende Unterlagen vorzulegen: 1.Lebenslauf,2.Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses oder im Falle der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates eine gleichwertige Unterlage.Mit dem Antrag auf die Erlaubnis ist nach § 30, auch in Verbindung mit § 30b, des Bundeszentralregistergesetzes ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen.

Lebenslauf,

Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses oder im Falle der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates eine gleichwertige Unterlage.

(2) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer selbständig tätigen Person oder von einer juristischen Person für unselbständig beschäftigte Mitarbeiter gestellt, so kann das Bundesverwaltungsamt zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes oder bei ausländischen Antragstellern ein vergleichbares Dokument verlangen.

(3) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer anerkannten gemeinnützigen Organisation für ihre Mitarbeiter gestellt, so ist von dieser ein zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamer Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

Der Bewerber hat zur Beurteilung seiner Sachkunde Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Qualifikation für die Beratertätigkeit deutlich wird. Die Sachkunde kann insbesondere durch im Studium und in Aus- und Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden belegt werden. Die erforderliche Sachkunde umfasst insbesondere: 1.Berufstätigkeit/Berufserfahrung,2.Auslandsaufenthalte,3.Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,4.Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts.

Berufstätigkeit/Berufserfahrung,

Auslandsaufenthalte,

Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,

Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts.

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

Änderungen zu den nach den vorstehenden Vorschriften gemachten Angaben sind dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 807 - 810)

Ort, Datum

Absender

Bundesverwaltungsamt Referat II B 6 50728 Köln

Antrag/Anträge auf Erlaubnis zur Auswanderungsberatung gemäß § 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersende(n) ich/wir Ihnen den Antrag/die Anträge für folgende Personen mit der Bitte um weitere Veranlassung.

Unterschrift, (ggf. Stempel)

Ort, Datum

Absender

Bundesverwaltungsamt Referat II B 6 50728 Köln

Antrag auf Erlaubnis zur Auswanderungsberatung gemäß § 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Erlaubnis zur Auswanderungsberatung.

Antragsbegründende Unterlagen habe ich diesem Antrag beigefügt: ☐Ja☐weitere Unterlagen sind noch nachzureichen☐Nein(Zutreffendes bitte ankreuzen)Änderungen zu den genannten Daten sind unverzüglich zur Kenntnis zu bringen bzw. nachzureichen.Unterschrift, (ggf. Stempel)

☐Ja☐weitere Unterlagen sind noch nachzureichen

☐Nein

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

Änderungen zu den genannten Daten sind unverzüglich zur Kenntnis zu bringen bzw. nachzureichen.

Unterschrift, (ggf. Stempel)

I. Personenbezogene Daten

Anrede (Titel, Frau, Herr)

Familienname

Geburtsname

Vorname(n)

Geschlecht

Geburtsdatum

Geburtsort/Land

Staatsangehörigkeit(en)

Beruf(e)

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

Telekommunikationsdaten

Telefon

E-Mail-Adresse (optional)

II. Geschäftsbezogene Daten

Hauptniederlassung (Adresse)

Zweigniederlassung (Adresse)

III. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

(Zutreffendes bitte ankreuzen) Polizeiliches Führungszeugnis (Original)☐Ja☐NeinLebenslauf☐Ja☐NeinKopie des Personalausweises/Reisepasses☐Ja☐Nein

Polizeiliches Führungszeugnis (Original)☐Ja☐Nein

Lebenslauf☐Ja☐Nein

Kopie des Personalausweises/Reisepasses☐Ja☐Nein

IV. Nachweis der Sachkunde

(Zutreffendes bitte ankreuzen) Berufstätigkeit/ Berufserfahrung☐Ja☐Nein

Berufstätigkeit/ Berufserfahrung☐Ja☐Nein

Wenn ja, Nachweise (Kopien): Auslandsaufenthalte☐Ja☐Nein

Auslandsaufenthalte☐Ja☐Nein

Wenn ja, Nachweise (Kopien)

Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts (z. B. Sozialgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, etc…)☐Ja☐Nein

Wenn ja, Nachweise (Kopien)

Kenntnisse des einschlägigen ausländischen Rechts (insbesondere Einwanderungsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, etc…)☐Ja☐Nein

Wenn ja, Nachweise (Kopien)

Hinweis

Gegebenenfalls können weitere Unterlagen gefordert werden.

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

Auf Grund des § 1 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →