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Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland (auslverbindlg)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

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Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

(1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe.

(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.

(3) Von den Steuern, die das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.

Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

Die eingezahlten Beträge ... werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben. Die Ansprüche der Gläubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsätzen, die in der Satzung der Konversionskasse festgelegt werden. ...

Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

(1) Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. ...

(2)

Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1933 in Kraft; ... .

Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird

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