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Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (augenoptausbv)

12 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Brillengläser bearbeiten und einfassen,2.Werkzeuge und Maschinen pflegen,3.Brillen modifizieren und instand setzen,4.Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen,5.Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten: 5.1Korrektionsbedarf ermitteln,5.2Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,6.Brillen optisch und anatomisch anpassen,7.Sehhilfen abgeben,8.Waren verkaufen,9.Rechnungswesen und Kalkulation durchführen.Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,5.Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation,6.Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden.

Brillengläser bearbeiten und einfassen,

Werkzeuge und Maschinen pflegen,

Brillen modifizieren und instand setzen,

Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen,

Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten: 5.1Korrektionsbedarf ermitteln,5.2Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,

Korrektionsbedarf ermitteln,

Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,

Brillen optisch und anatomisch anpassen,

Sehhilfen abgeben,

Waren verkaufen,

Rechnungswesen und Kalkulation durchführen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation,

Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)verschiedene Form- und Fügetechniken auszuwählen und anzuwenden,b)Fassungsteile nach Vorlage herzustellen oder zu modifizieren,c)sphärisch und torisch monofokale Brillengläser zu prüfen, zu messen, zu zentrieren, manuell zu bearbeiten und in eine Fassung einzuarbeiten,d)Arbeitsergebnisse zu bewerten;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Reparatur einer Brillenfassung undb)Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in eine Metallvollrandfassung;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die durchgeführte Arbeitsaufgabe beziehen. Dabei ist die Reparatur einer Brillenfassung mit 30 Prozent, die Umarbeitung eines Brillenglaspaares mit 40 Prozent und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben mit 30 Prozent zu gewichten;4.die Prüfungszeit beträgt 330 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten durchgeführt werden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)verschiedene Form- und Fügetechniken auszuwählen und anzuwenden,b)Fassungsteile nach Vorlage herzustellen oder zu modifizieren,c)sphärisch und torisch monofokale Brillengläser zu prüfen, zu messen, zu zentrieren, manuell zu bearbeiten und in eine Fassung einzuarbeiten,d)Arbeitsergebnisse zu bewerten;

verschiedene Form- und Fügetechniken auszuwählen und anzuwenden,

Fassungsteile nach Vorlage herzustellen oder zu modifizieren,

sphärisch und torisch monofokale Brillengläser zu prüfen, zu messen, zu zentrieren, manuell zu bearbeiten und in eine Fassung einzuarbeiten,

Arbeitsergebnisse zu bewerten;

dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Reparatur einer Brillenfassung undb)Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in eine Metallvollrandfassung;

Reparatur einer Brillenfassung und

Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in eine Metallvollrandfassung;

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die durchgeführte Arbeitsaufgabe beziehen. Dabei ist die Reparatur einer Brillenfassung mit 30 Prozent, die Umarbeitung eines Brillenglaspaares mit 40 Prozent und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben mit 30 Prozent zu gewichten;

die Prüfungszeit beträgt 330 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,2.Augenoptische Versorgung,3.Auge und Sehhilfe,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,

Augenoptische Versorgung,

Auge und Sehhilfe,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,b)die Brille abgabefähig auszurichten,c)das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,b)die Brille abgabefähig auszurichten,c)das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;

multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,

die Brille abgabefähig auszurichten,

das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;

der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;

die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)Kundenwünsche zu ermitteln,b)Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,c)Brillenfassung voranzupassen,d)Zentrierdaten zu ermitteln,e)Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,f)die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;2.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)Kundenwünsche zu ermitteln,b)Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,c)Brillenfassung voranzupassen,d)Zentrierdaten zu ermitteln,e)Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,f)die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;

Kundenwünsche zu ermitteln,

Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,

Brillenfassung voranzupassen,

Zentrierdaten zu ermitteln,

Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,

die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;

der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,b)Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,c)Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,d)die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,e)optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,b)Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,c)Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,d)die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,e)optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;

Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,

Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,

Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,

die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,

optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen30 Prozent2.Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille20 Prozent3.Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung20 Prozent4.Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe20 Prozent5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen30 Prozent

2.Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille20 Prozent

3.Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung20 Prozent

4.Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe20 Prozent

5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche „Auge und Sehhilfe“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 436) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 701 - 704)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Brillengläser bearbeiten und einfassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheidenb)Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfenc)optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Bezugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereitend)Brillengläser manuell und maschinell formgebend bearbeiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzene)Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten16

Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden

Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen

optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Bezugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten

Brillengläser manuell und maschinell formgebend bearbeiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen

Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten

f)Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiteng)Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in randlose Brillen montierenh)optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sondergläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichneni)Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten15

Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten

Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in randlose Brillen montieren

optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sondergläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen

Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten

2Werkzeuge und Maschinen pflegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen reinigenb)Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen einleitenc)Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif- und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerechten Entsorgung zuführen3

Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen reinigen

Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen einleiten

Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif- und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerechten Entsorgung zuführen

3Brillen modifizieren und instand setzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und Kosten ermittelnb)Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählenc)Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizieren, reparieren und austauschen10

Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und Kosten ermitteln

Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählen

Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizieren, reparieren und austauschen

4Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswählenb)Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unterscheidenc)Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigend)Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmene)objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messenf)sphäro-zylindrische Kombination umrechnen19

Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswählen

Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unterscheiden

Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen

Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen

objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen

sphäro-zylindrische Kombination umrechnen

g)Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigenschaften auswählenh)Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigeni)prismatische Brillengläser messenj)Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnenk)Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beurteilenl)Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen unterscheiden15

Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigenschaften auswählen

Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen

prismatische Brillengläser messen

Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen

Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beurteilen

Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen unterscheiden

5Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

5.1Korrektionsbedarf ermitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)a)Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus, Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie analysierenb)bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde Augenerkrankungen berücksichtigenc)ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen unterscheiden14

Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus, Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren

bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde Augenerkrankungen berücksichtigen

ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen unterscheiden

5.2Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)a)Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im Verkaufsgespräch ermittelnb)Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung und anderen Sehtests erklärenc)Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstimmen, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästhetischen und anatomischen Gesichtspunkten auswählend)Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung und Farbgebung von Brillengläsern beratene)Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fassungsberatung einsetzenf)Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes dokumentieren14

Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im Verkaufsgespräch ermitteln

Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung und anderen Sehtests erklären

Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstimmen, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästhetischen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen

Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung und Farbgebung von Brillengläsern beraten

Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fassungsberatung einsetzen

Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes dokumentieren

g)Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen erklärenh)Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck beurteileni)Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pflegemittel und deren Eigenschaften erklärenj)Preise ermitteln und dem Kunden erklären14

Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen erklären

Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck beurteilen

Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pflegemittel und deren Eigenschaften erklären

Preise ermitteln und dem Kunden erklären

6Brillen optisch und anatomisch anpassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten bearbeiten und voranpassen6

Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten bearbeiten und voranpassen

b)optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von Korrektionsmitteln einschätzenc)Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unterschiedlichen Zentrierforderungen zentrierend)Zentrierung von Brillen kontrollieren6

optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von Korrektionsmitteln einschätzen

Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unterschiedlichen Zentrierforderungen zentrieren

Zentrierung von Brillen kontrollieren

7Sehhilfen abgeben (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Endanpassung von Brillen vornehmenb)Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Sehhilfen einweisenc)auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen8

Endanpassung von Brillen vornehmen

Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Sehhilfen einweisen

auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen

d)auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung einschätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen4

auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung einschätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen

8Waren verkaufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfenb)Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentierenc)Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Waren verkaufen2

Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen

Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren

Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Waren verkaufen

d)Bestellungen vorbereiten und durchführene)Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und reklamierenf)Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten4

Bestellungen vorbereiten und durchführen

Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und reklamieren

Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten

9Rechnungswesen und Kalkulation durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbewusst handelnb)Kalkulationen nach Vorgaben durchführenc)Zahlungsvorgänge abwickelnd)Mahnungen vorbereiten6

betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbewusst handeln

Kalkulationen nach Vorgaben durchführen

Zahlungsvorgänge abwickeln

Mahnungen vorbereiten

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Arbeitsplatz einrichtenb)Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und dokumentierenc)betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung einsetzend)Kommunikationstechnologien anwendene)Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen abwickeln

Arbeitsplatz einrichten

Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren

betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung einsetzen

Kommunikationstechnologien anwenden

Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen abwickeln

6Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)fachbezogene Normvorgaben einhaltenb)Rechtsvorschriften anwendenc)Fachtermini anwendend)Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Handwerks anwenden

fachbezogene Normvorgaben einhalten

Rechtsvorschriften anwenden

Fachtermini anwenden

Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Handwerks anwenden

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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