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Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (atev)

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Table of Provisions (12)

Statutory Text (12 Provisions)

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder § 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes plant oder ausübt, ist verpflichtet, 1.vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des gesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und diesen der zuständigen Behörde unter Angabe des geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzuteilen und2.nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioaktiven Abfälle nachzuweisen und hierzu a)den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätigkeit und danach für jedes nächste Kalenderjahr abzuschätzen und dabei Angaben über den Verbleib zu machen undb)den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzugeben.

vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des gesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und diesen der zuständigen Behörde unter Angabe des geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzuteilen und

nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioaktiven Abfälle nachzuweisen und hierzu a)den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätigkeit und danach für jedes nächste Kalenderjahr abzuschätzen und dabei Angaben über den Verbleib zu machen undb)den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzugeben.

den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätigkeit und danach für jedes nächste Kalenderjahr abzuschätzen und dabei Angaben über den Verbleib zu machen und

den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzugeben.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils zum Stichtag 31. Dezember fortzuschreiben und bis zum darauf folgenden 31. März der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln. Sie sind unverzüglich fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln, falls sich wesentliche Änderungen ergeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bestrahlte Brennelemente und solche radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, die nach Anlage Teil D erfasst werden; § 9a Absatz 1a bis 1e des Atomgesetzes bleibt unberührt. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven Abfälle unbehandelt sind. Abweichend von Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der radioaktive Abfälle im Sinne des Satzes 2 von Abfallverursachern übernimmt und hierdurch selbst ablieferungspflichtig wird.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder § 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes ausübt, ist verpflichtet, 1.die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B zu erfassen sowie2.bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.Bei Änderungen sind die erfassten Angaben zu aktualisieren. Besitzt ein anderer als der nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes zur Entsorgung Verpflichtete die Abfälle, so hat dieser Besitzer bei Änderungen der erfassten Angaben die Änderungen nach den in Satz 1 genannten Vorgaben zu erfassen und die erfassten Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten zur Verfügung zu stellen.

die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B zu erfassen sowie

bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.

(2) Die erfassten Angaben sind in elektronischen Buchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Die Buchführungssysteme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(3) Die Angaben in den elektronischen Buchführungssystemen sind nach der Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang bereitzuhalten.

(4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung entsprechend den jeweiligen Anforderungen der Einrichtung, an die abzuliefern ist, anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen. Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes legt alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlagerung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.

(2) Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zugestimmt hat. Für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abgeliefert worden sind und die nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kosten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der Anforderungen und Vorgaben ergeben. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Behälter oder sonstige Einheiten zur Verpackung radioaktiver Abfälle sind mit einer Kennzeichnung nach Anlage Teil B zu versehen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bleiben unberührt.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(1) Wer radioaktive Abfälle abgibt, ist verpflichtet, vorher eine schriftliche Erklärung des Empfängers über dessen Annahmebereitschaft einzuholen. Er hat dem Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Absatz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden, in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1.

(2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, ist verpflichtet, dies der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Beförderung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt in Form einer Transportmeldung nach Anlage Teil C. Ein Abdruck der Transportmeldung ist gleichzeitig dem Empfänger zuzusenden. Kann das Datum der Beförderung in der Transportmeldung noch nicht verbindlich genannt werden, ist dieses mindestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn der Beförderung, abgesehen von der kürzeren Vorlauffrist, entsprechend den Sätzen 1 und 2 nachzumelden und dem Empfänger mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten bezogen auf den erhaltenen Abdruck der Transportmeldung entsprechend auch für den Empfänger der radioaktiven Abfälle, falls für ihn eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgebenden. Ein nach Satz 4 nachgemeldetes Datum hat der Empfänger nach Erhalt der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen, falls für ihn eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgebenden.

(3) Der Empfänger ist verpflichtet, 1.unverzüglich die erhaltenen radioaktiven Abfälle mit den Angaben der Transportmeldung abzugleichen und festgestellte Unstimmigkeiten der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen,2.den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten und3.die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchführungssystem zu übernehmen.

unverzüglich die erhaltenen radioaktiven Abfälle mit den Angaben der Transportmeldung abzugleichen und festgestellte Unstimmigkeiten der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen,

den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten und

die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchführungssystem zu übernehmen.

(4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 gelten nicht für Verbringungen nach § 5 Absatz 2 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.

(5) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern, wenn sie entstanden sind 1.bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes,2.bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,3.in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen,4.bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder5.bei Tätigkeiten, die nur auf Grund von § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes als Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gelten und daher nicht der Genehmigungspflicht für den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes unterfallen.

bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes,

bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,

in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen,

bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder

bei Tätigkeiten, die nur auf Grund von § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes als Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gelten und daher nicht der Genehmigungspflicht für den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes unterfallen.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf radioaktive Abfälle aus einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, wenn 1.dieser Umgang im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder2.wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte Genehmigung gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf einen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erstreckt.

dieser Umgang im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder

wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte Genehmigung gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf einen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erstreckt.

(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen nur dann an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung entfällt die Pflicht zur Ablieferung an eine Landessammelstelle nach Absatz 4.

(4) Radioaktive Abfälle sind an die zuständige Landessammelstelle abzuliefern, wenn sie entstanden sind 1.bei einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes oder2.bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,es sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1 Nummer 5 an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.

bei einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes oder

bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur dann abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht an eine Anlage des Bundes nach Absatz 1 oder 2.

(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(1) Die Ablieferungspflicht nach § 5 bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten im Einvernehmen mit der für den Empfänger der radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden ist. Die Ablieferungspflicht nach § 5 ruht, solange 1.über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strahlenschutzverordnung noch nicht entschieden worden ist oder2.eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.

über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strahlenschutzverordnung noch nicht entschieden worden ist oder

eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.

(2) Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes gelten für eine Genehmigung 1.nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder2.nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle.In den Fällen des § 5 Absatz 3 und 4 darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung besteht.

nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder

nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(1) Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht. § 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden. Für den Strahlenschutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. Die §§ 69 bis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(1) Verwaltungsakte, die auf Grund der §§ 72 bis 79 einschließlich der Anlage X der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser Verordnung fort.

(2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht elektronisch vorliegen, sind sie bis zum 31. Dezember 2026 in elektronische Buchführungssysteme zu überführen.

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2176 - 2186)

Radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden nach ihrem Verarbeitungszustand in die folgenden Kategorien eingeteilt

Tabelle 1 Kategorien

CodeVerarbeitungszustand

RARohabfall

Unverarbeitete, teilweise vorsortierte, radioaktive Abfälle in ihrer Entstehungsform.

VAVorbehandelter Abfall

Vorbehandelte radioaktive Rohabfälle, für die weitere Behandlungsschritte vorgesehen sind.

P1Abfallprodukte in Innenbehältern

In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die in standardisierte, zur Endlagerung vorgesehene Behältergrundtypen (Endlagerbehälter) eingebracht werden sollen. Die Abfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert. Ihre Verarbeitung ist abgeschlossen und unterliegt bis auf eine ggf. erforderliche Nachtrocknung voraussichtlich keiner physikalischen oder chemischen Veränderung durch Behandlungsschritte mehr.

P2Produktkontrollierte Abfallprodukte

In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die für das Einbringen in standardisierte Endlagerbehälter vorgesehen sind und die ein qualifiziertes, durch die Produktkontrolle begleitetes und testiertes Konditionierungsverfahren für das Endlager Konrad durchlaufen haben. Die Dokumentation ist erstellt, eingereicht, von einem Gutachter und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes geprüft und positiv bewertet.

Hinweis: Die Einstufung in Kategorie P2 ist auch dann vorzunehmen, wenn die radiologische Produktkontrolle bereits abgeschlossen, die stoffliche Produktkontrolle jedoch noch nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen wurde.

G1Abfallgebinde bzw. in Endlagerbehälter verpackte Abfallprodukte

In standardisierten Endlagerbehältern verpackte Abfallprodukte mit oder ohne Innenbehälter. Die Abfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert.

G2Produktkontrollierte Abfallgebinde

Abfallgebinde, die entsprechend den Erfordernissen der Endlagerungsbedingungen für das Endlager Konrad produktkontrolliert und dokumentiert sind und deren Endlagerfähigkeit durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes bestätigt wurde, wobei auch die stoffliche Produktkontrolle abgeschlossen sein muss.

1.Kennung für elektronische BuchführungssystemeJeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination zu bestehen, aufgeteilt wie folgt:AABBBCCCCDEEEEEEDabei gilt folgende Codierung: AADie beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E“ zu verwenden. Codes für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.BBBDie Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des Abfalls (Verursacherkürzel).Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.CCCCDie Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst wird.DDie zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt: R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA) Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA) K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen.EEEEEEDie Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die vorangegangene Kombination AABBBCCCCD.Beispiel 1: _EKWG2016R0000012.Kennzeichnung von AbfallgebindenDie Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgender einheitlicher Kombination (Abfallgebindenummer):BBBFFFFFFFDabei gilt folgende Codierung:BBBDas Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.FFFFFFFDie Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf das Verursacherkürzel.Im Falle der Neufestlegung eines Verursacherkürzels dürfen bereits bestehende Verursacherkürzel weiterverwendet werden, solange sie in der Kürzelliste weiter aufgeführt sind. Auch bereits von den Ablieferungs- oder Abführungspflichtigen verwendete sechsstellige fortlaufende Nummern können, solange eine eindeutige Zuordnung des Gebindes möglich ist, weiterverwendet werden.Beispiel 2: KWG0000002____________3.Kennzeichnung von Behältern (Behälternummer)Behälter, in denen radioaktive Abfälle zur Sammlung, Verarbeitung oder zum Transport verpackt werden, sind mit einer innerhalb der Anlage unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer, zum Beispiel der Herstellernummer oder einer individuell festgelegten Nummer, zu versehen. Endlagerbehälter sind spätestens vor Abgabe an das Endlager mit der Abfallgebindenummer und der Prüfzeugnisnummer des Endlagerbehälters zu kennzeichnen.4.DatenerfassungIst in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen.Tabelle 2 Vorgaben zur systematischen DatenerfassungNummerAngabe je Behälter oder EinheitVerarbeitungszustand des Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe DRZK 1Kennung (Teil B Ziffer 1)XXX 2Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2)X 3Kategorie (Teil A)XXX 4Abfallart (Teil B Tabelle 3)XXX 5Beschreibung des AbfallproduktesX 6Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)X 7Datum des AnfallsXXX 8Abfallmasse in kgXXX 9Gebindemasse in kgXX10Gebindevolumen in m3XX11BehältertypXX12Behälternummer (Teil B Ziffer 3)XXX13Ortsdosisleistung in mSv/hOberflächeXXX141 m AbstandXXX15Datum der Messung der OrtsdosisleistungXXX16Gesamtaktivität in Bqβ/γ-StrahlerXXX17α-StrahlerXXX18Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in gXXX19.1Aktivität zu berücksichtigender Radionuklide in BqNr. 1XXX19.2Nr. 2XXX19.nNr. nXXX20Bezugsdatum der AktivitätsangabeXXX21Art der AktivitätsbestimmungXXX22Rückstellprobe Nr.XXX23Datum der AusbuchungXXX24Referenz der AusbuchungXXX25.1Stoffliche Zusammensetzung in kgNr. 1X25.2Nr. 2X25.nNr. nX26.1Kennung des verarbeiteten Rohabfalls oder Zwischenprodukts, (Teil B Tabelle 3)Nr. 1XX26.2Nr. 2XX26.nNr. nXX27AbfallbehälterklasseX28Dichtheit der VerpackungX29Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4)XX30Datum des ausgeführten BehandlungsverfahrensXX31Ort des ausgeführten BehandlungsverfahrensXX32Ausführender des BehandlungsverfahrensXX33Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde über die ZwischenlagerfähigkeitDatum der KontrolleXReferenzX34Produktkontrolle für die EndlagerungDatum der KontrolleXReferenzX35LagerortXXX36Datum der Einlagerung am LagerortXXX____________Tabelle 3 AbfallartCodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnungA AA AAA AAB AAC AAD AAE AAF AAG AAH AB ABA ABB ABC ABD ABE ABF ABG ABH ABI ABJ ABK AC ACA ACB ACC ACD AD ADA ADB ADC ADD AE AEAFeste Abfälle anorganisch Metalle FerritischeMetalle Austenitische Metalle Buntmetalle Schwermetalle Leichtmetalle Stahl verzinkt kontaminierte Anlagenteile Hülsen undStrukturteile Nichtmetalle Bauschutt Kies, Sand Erdreich Glas Keramik Isolationsmaterial Kabel Glaswolle Graphit Asbest, Asbestzement Chemikalien Filter Laborfilter Luftfilterelemente Boxenfilter Filterkerzen Filterhilfsmittel Ionenaustauscher Kieselgur Silikagel Molekularsieb Sonstige AscheB BA BAA BAB BAC BAD BAE BAF BAG BB BBA BBB BBC BBD BBE BBF BBG BBH BC BCA BCB BCC BD BDA BDB BZFeste Abfälle organisch Leicht brennbare Stoffe Papier Textilien Holz Putzwolle Zellstoff Folie Polyethylen Schwer brennbare Stoffe Kunststoffe (ohne PVC) PVC Gummi Aktivkohle Ionenaustauscher- harze Lacke, Farben Chemikalien Kehricht Filter Laborfilter Luftfilterelemente Boxenfilter Biologische Abfälle Kadaver Medizinische Abfälle Unsortierter AbfallC CA CAA CAB CAC CAD CAE CAF CAG CAH CB CBA CBB CBC CBD CBE CC CCA CCB CCCFlüssige Abfälle anorganisch Chemieabwässer Betriebsabwässer Prozessabwässer Dekontaminations-abwässer Laborabwässer Verdampfer- konzentrat Schweres Wasser (D2O) Säure Lauge Schlämme/ Suspensionen Abschlämmungen Ionenaustauscher-/ -harz-Suspension Fällschlämme Sumpfschlämme Dekanterrückstand Biologische Abwässer Medizinische Abwässer Pharma-Abwässer Fäkal-AbwässerD DA DAA DAB DAC DB DBA DBB DBC DBD DBE DBF DBG DBH DC E F FA FB FC G GA GBFlüssige Abfälle organisch Öle Schmieröle Hydrauliköle Transformatoröle Lösungsmittel Alkane TBP Szintillationslösung Markierte Flüssigkeiten Kerosin Alkohole AromatischeKohlenwasserstoffe HalogenierteKohlenwasserstoffe Emulsionen Gasförmige Abfälle Mischabfälle (A-D) Ionenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze Feste Abfälle, Ionenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze Zementierte Verdampfer- konzentrate Strahlenquellen Neutronenquellen Gammastrahlen-quellenAEB AEC AED AF AFA AFB AZSchlacke Filterstaub, Flugasche Salze Kernbrennstoffe Kernbrennstoffe unbestrahlt Kernbrennstoffe bestrahlt Unsortierter AbfallGCGD GEPrüfstrahler Diverse Strahlenquellen Alpha-Strahlen- quellenTabelle 4 BehandlungsverfahrenEin Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.CodeBehandlung000Unbehandelt001Sortieren002Dekontaminieren003Zerkleinern004Vorpressen005Verbrennen006Pyrolysieren007Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren008Dekantieren009Filtrieren010Schmelzen011Formstabil kompaktieren012Zementieren013Bituminieren014Verglasen015Trocknen016Kompaktieren und Zementieren017Kompaktieren und Trocknen018Verbrennen und Kompaktieren019Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren020Entwässern021Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung022Sonstiges023Einbringen in Endlagerbehälter024Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern025Einbringen und Vergießen von EndlagerbehälternAnzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben worden ist.

Kennung für elektronische Buchführungssysteme

Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination zu bestehen, aufgeteilt wie folgt

AABBBCCCCDEEEEEE

AABBBCCCCDEEEEEE

Dabei gilt folgende Codierung: AADie beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E“ zu verwenden. Codes für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.BBBDie Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des Abfalls (Verursacherkürzel).Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.CCCCDie Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst wird.DDie zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt: R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA) Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA) K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen.EEEEEEDie Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die vorangegangene Kombination AABBBCCCCD.

AADie beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.

Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E“ zu verwenden. Codes für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.

BBBDie Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des Abfalls (Verursacherkürzel).

Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.

CCCCDie Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst wird.

DDie zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt: R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA) Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA) K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)

Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen.

EEEEEEDie Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die vorangegangene Kombination AABBBCCCCD.

Beispiel 1: _EKWG2016R000001

Kennzeichnung von Abfallgebinden

Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgender einheitlicher Kombination (Abfallgebindenummer)

BBBFFFFFFF

BBBFFFFFFF

Dabei gilt folgende Codierung:BBBDas Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.FFFFFFFDie Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf das Verursacherkürzel.

BBBDas Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.

FFFFFFFDie Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf das Verursacherkürzel.

Im Falle der Neufestlegung eines Verursacherkürzels dürfen bereits bestehende Verursacherkürzel weiterverwendet werden, solange sie in der Kürzelliste weiter aufgeführt sind. Auch bereits von den Ablieferungs- oder Abführungspflichtigen verwendete sechsstellige fortlaufende Nummern können, solange eine eindeutige Zuordnung des Gebindes möglich ist, weiterverwendet werden.

Beispiel 2: KWG0000002____________

Kennzeichnung von Behältern (Behälternummer)

Behälter, in denen radioaktive Abfälle zur Sammlung, Verarbeitung oder zum Transport verpackt werden, sind mit einer innerhalb der Anlage unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer, zum Beispiel der Herstellernummer oder einer individuell festgelegten Nummer, zu versehen. Endlagerbehälter sind spätestens vor Abgabe an das Endlager mit der Abfallgebindenummer und der Prüfzeugnisnummer des Endlagerbehälters zu kennzeichnen.

Datenerfassung

Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen.Tabelle 2 Vorgaben zur systematischen DatenerfassungNummerAngabe je Behälter oder EinheitVerarbeitungszustand des Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe DRZK 1Kennung (Teil B Ziffer 1)XXX 2Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2)X 3Kategorie (Teil A)XXX 4Abfallart (Teil B Tabelle 3)XXX 5Beschreibung des AbfallproduktesX 6Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)X 7Datum des AnfallsXXX 8Abfallmasse in kgXXX 9Gebindemasse in kgXX10Gebindevolumen in m3XX11BehältertypXX12Behälternummer (Teil B Ziffer 3)XXX13Ortsdosisleistung in mSv/hOberflächeXXX141 m AbstandXXX15Datum der Messung der OrtsdosisleistungXXX16Gesamtaktivität in Bqβ/γ-StrahlerXXX17α-StrahlerXXX18Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in gXXX19.1Aktivität zu berücksichtigender Radionuklide in BqNr. 1XXX19.2Nr. 2XXX19.nNr. nXXX20Bezugsdatum der AktivitätsangabeXXX21Art der AktivitätsbestimmungXXX22Rückstellprobe Nr.XXX23Datum der AusbuchungXXX24Referenz der AusbuchungXXX25.1Stoffliche Zusammensetzung in kgNr. 1X25.2Nr. 2X25.nNr. nX26.1Kennung des verarbeiteten Rohabfalls oder Zwischenprodukts, (Teil B Tabelle 3)Nr. 1XX26.2Nr. 2XX26.nNr. nXX27AbfallbehälterklasseX28Dichtheit der VerpackungX29Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4)XX30Datum des ausgeführten BehandlungsverfahrensXX31Ort des ausgeführten BehandlungsverfahrensXX32Ausführender des BehandlungsverfahrensXX33Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde über die ZwischenlagerfähigkeitDatum der KontrolleXReferenzX34Produktkontrolle für die EndlagerungDatum der KontrolleXReferenzX35LagerortXXX36Datum der Einlagerung am LagerortXXX____________

NummerAngabe je Behälter oder EinheitVerarbeitungszustand des Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D

RZK

1Kennung (Teil B Ziffer 1)XXX

2Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2)X

3Kategorie (Teil A)XXX

4Abfallart (Teil B Tabelle 3)XXX

5Beschreibung des AbfallproduktesX

6Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)X

7Datum des AnfallsXXX

8Abfallmasse in kgXXX

9Gebindemasse in kgXX

10Gebindevolumen in m3XX

11BehältertypXX

12Behälternummer (Teil B Ziffer 3)XXX

13Ortsdosisleistung in mSv/hOberflächeXXX

141 m AbstandXXX

15Datum der Messung der OrtsdosisleistungXXX

16Gesamtaktivität in Bqβ/γ-StrahlerXXX

17α-StrahlerXXX

18Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in gXXX

19.1Aktivität zu berücksichtigender Radionuklide in BqNr. 1XXX

19.2Nr. 2XXX

19.nNr. nXXX

20Bezugsdatum der AktivitätsangabeXXX

21Art der AktivitätsbestimmungXXX

22Rückstellprobe Nr.XXX

23Datum der AusbuchungXXX

24Referenz der AusbuchungXXX

25.1Stoffliche Zusammensetzung in kgNr. 1X

25.2Nr. 2X

25.nNr. nX

26.1Kennung des verarbeiteten Rohabfalls oder Zwischenprodukts, (Teil B Tabelle 3)Nr. 1XX

26.2Nr. 2XX

26.nNr. nXX

27AbfallbehälterklasseX

28Dichtheit der VerpackungX

29Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4)XX

30Datum des ausgeführten BehandlungsverfahrensXX

31Ort des ausgeführten BehandlungsverfahrensXX

32Ausführender des BehandlungsverfahrensXX

33Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde über die ZwischenlagerfähigkeitDatum der KontrolleX

ReferenzX

34Produktkontrolle für die EndlagerungDatum der KontrolleX

ReferenzX

35LagerortXXX

36Datum der Einlagerung am LagerortXXX

Tabelle 3 AbfallartCodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnungA AA AAA AAB AAC AAD AAE AAF AAG AAH AB ABA ABB ABC ABD ABE ABF ABG ABH ABI ABJ ABK AC ACA ACB ACC ACD AD ADA ADB ADC ADD AE AEAFeste Abfälle anorganisch Metalle FerritischeMetalle Austenitische Metalle Buntmetalle Schwermetalle Leichtmetalle Stahl verzinkt kontaminierte Anlagenteile Hülsen undStrukturteile Nichtmetalle Bauschutt Kies, Sand Erdreich Glas Keramik Isolationsmaterial Kabel Glaswolle Graphit Asbest, Asbestzement Chemikalien Filter Laborfilter Luftfilterelemente Boxenfilter Filterkerzen Filterhilfsmittel Ionenaustauscher Kieselgur Silikagel Molekularsieb Sonstige AscheB BA BAA BAB BAC BAD BAE BAF BAG BB BBA BBB BBC BBD BBE BBF BBG BBH BC BCA BCB BCC BD BDA BDB BZFeste Abfälle organisch Leicht brennbare Stoffe Papier Textilien Holz Putzwolle Zellstoff Folie Polyethylen Schwer brennbare Stoffe Kunststoffe (ohne PVC) PVC Gummi Aktivkohle Ionenaustauscher- harze Lacke, Farben Chemikalien Kehricht Filter Laborfilter Luftfilterelemente Boxenfilter Biologische Abfälle Kadaver Medizinische Abfälle Unsortierter AbfallC CA CAA CAB CAC CAD CAE CAF CAG CAH CB CBA CBB CBC CBD CBE CC CCA CCB CCCFlüssige Abfälle anorganisch Chemieabwässer Betriebsabwässer Prozessabwässer Dekontaminations-abwässer Laborabwässer Verdampfer- konzentrat Schweres Wasser (D2O) Säure Lauge Schlämme/ Suspensionen Abschlämmungen Ionenaustauscher-/ -harz-Suspension Fällschlämme Sumpfschlämme Dekanterrückstand Biologische Abwässer Medizinische Abwässer Pharma-Abwässer Fäkal-AbwässerD DA DAA DAB DAC DB DBA DBB DBC DBD DBE DBF DBG DBH DC E F FA FB FC G GA GBFlüssige Abfälle organisch Öle Schmieröle Hydrauliköle Transformatoröle Lösungsmittel Alkane TBP Szintillationslösung Markierte Flüssigkeiten Kerosin Alkohole AromatischeKohlenwasserstoffe HalogenierteKohlenwasserstoffe Emulsionen Gasförmige Abfälle Mischabfälle (A-D) Ionenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze Feste Abfälle, Ionenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze Zementierte Verdampfer- konzentrate Strahlenquellen Neutronenquellen Gammastrahlen-quellenAEB AEC AED AF AFA AFB AZSchlacke Filterstaub, Flugasche Salze Kernbrennstoffe Kernbrennstoffe unbestrahlt Kernbrennstoffe bestrahlt Unsortierter AbfallGCGD GEPrüfstrahler Diverse Strahlenquellen Alpha-Strahlen- quellen

CodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnung

A AA AAA AAB AAC AAD AAE AAF AAG AAH AB ABA ABB ABC ABD ABE ABF ABG ABH ABI ABJ ABK AC ACA ACB ACC ACD AD ADA ADB ADC ADD AE AEAFeste Abfälle anorganisch Metalle FerritischeMetalle Austenitische Metalle Buntmetalle Schwermetalle Leichtmetalle Stahl verzinkt kontaminierte Anlagenteile Hülsen undStrukturteile Nichtmetalle Bauschutt Kies, Sand Erdreich Glas Keramik Isolationsmaterial Kabel Glaswolle Graphit Asbest, Asbestzement Chemikalien Filter Laborfilter Luftfilterelemente Boxenfilter Filterkerzen Filterhilfsmittel Ionenaustauscher Kieselgur Silikagel Molekularsieb Sonstige AscheB BA BAA BAB BAC BAD BAE BAF BAG BB BBA BBB BBC BBD BBE BBF BBG BBH BC BCA BCB BCC BD BDA BDB BZFeste Abfälle organisch Leicht brennbare Stoffe Papier Textilien Holz Putzwolle Zellstoff Folie Polyethylen Schwer brennbare Stoffe Kunststoffe (ohne PVC) PVC Gummi Aktivkohle Ionenaustauscher- harze Lacke, Farben Chemikalien Kehricht Filter Laborfilter Luftfilterelemente Boxenfilter Biologische Abfälle Kadaver Medizinische Abfälle Unsortierter AbfallC CA CAA CAB CAC CAD CAE CAF CAG CAH CB CBA CBB CBC CBD CBE CC CCA CCB CCCFlüssige Abfälle anorganisch Chemieabwässer Betriebsabwässer Prozessabwässer Dekontaminations-abwässer Laborabwässer Verdampfer- konzentrat Schweres Wasser (D2O) Säure Lauge Schlämme/ Suspensionen Abschlämmungen Ionenaustauscher-/ -harz-Suspension Fällschlämme Sumpfschlämme Dekanterrückstand Biologische Abwässer Medizinische Abwässer Pharma-Abwässer Fäkal-AbwässerD DA DAA DAB DAC DB DBA DBB DBC DBD DBE DBF DBG DBH DC E F FA FB FC G GA GBFlüssige Abfälle organisch Öle Schmieröle Hydrauliköle Transformatoröle Lösungsmittel Alkane TBP Szintillationslösung Markierte Flüssigkeiten Kerosin Alkohole AromatischeKohlenwasserstoffe HalogenierteKohlenwasserstoffe Emulsionen Gasförmige Abfälle Mischabfälle (A-D) Ionenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze Feste Abfälle, Ionenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze Zementierte Verdampfer- konzentrate Strahlenquellen Neutronenquellen Gammastrahlen-quellen

AEB AEC AED AF AFA AFB AZSchlacke Filterstaub, Flugasche Salze Kernbrennstoffe Kernbrennstoffe unbestrahlt Kernbrennstoffe bestrahlt Unsortierter AbfallGCGD GEPrüfstrahler Diverse Strahlenquellen Alpha-Strahlen- quellen

Tabelle 4 BehandlungsverfahrenEin Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.CodeBehandlung000Unbehandelt001Sortieren002Dekontaminieren003Zerkleinern004Vorpressen005Verbrennen006Pyrolysieren007Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren008Dekantieren009Filtrieren010Schmelzen011Formstabil kompaktieren012Zementieren013Bituminieren014Verglasen015Trocknen016Kompaktieren und Zementieren017Kompaktieren und Trocknen018Verbrennen und Kompaktieren019Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren020Entwässern021Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung022Sonstiges023Einbringen in Endlagerbehälter024Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern025Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern

Tabelle 4 Behandlungsverfahren

Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.

CodeBehandlung

000Unbehandelt

001Sortieren

002Dekontaminieren

003Zerkleinern

004Vorpressen

005Verbrennen

006Pyrolysieren

007Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren

008Dekantieren

009Filtrieren

010Schmelzen

011Formstabil kompaktieren

012Zementieren

013Bituminieren

014Verglasen

015Trocknen

016Kompaktieren und Zementieren

017Kompaktieren und Trocknen

018Verbrennen und Kompaktieren

019Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren

020Entwässern

021Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung

022Sonstiges

023Einbringen in Endlagerbehälter

024Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern

025Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern

Anzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben worden ist.

Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,2.Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,3.Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,4.Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,5.Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,6.Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,7.Annahmezusage des Empfängers,8.Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,9.Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes.

Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,

Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,

Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,

Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,

Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,

Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,

Annahmezusage des Empfängers,

Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,

Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes.

Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen. Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die bestrahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.

Tabelle 5 Zu erfassende Daten für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in KokillenCharakteristikaEinheit, bzw. x kennzeichnet, wenn erforderlich für den BehälterEinheit, bzw. x kennzeichnet, wenn erforderlich für bestrahlte Brenn- elemente bzw. im Falle von Kugelbrennelementen für BrennelementkannenEinheit, bzw. x kennzeichnet, wenn erforderlich fürradioaktive Abfälle aus der Wieder- aufarbeitung in Kokillen 1Identifizierungsnummer/BehälterseriennummerXXX 2Bauart des BehältersX 3Eigenschaften des BehältersX– Höhe (Zeichnungsmaß)[mm]– Durchmesser (Zeichnungsmaß)[mm]– Wandstärke (Zeichnungsmaß)[mm]– Neutronenmoderator (Material)X– Masse – Leer (nominal)[Mg] – Beladen (berechnet)[Mg] 4Gemessene Leckagerate zwischen Verschlussplatte, Tragzapfen Behälterkörper und Deckel am Leerbehälter ermittelt mit – Heliumdichtheitsprüfung – Druckanstiegsmethode[(Pa m3)/s] 5WerkstoffspezifikationX 6Sonstiges Inventar (Köcher (z. B. mit Sonderbrennstäben oder anderem) und Brennelemente-Dummies)X 7Maximale Restfeuchte im Behälterinnenraum: Druckanstiegsraten im BehälterinnenraumX 8Freies Volumen, berechnetX 9Helium-Befüllmenge[mol]10Gemessene Dosisleistung am Behälter– MessdatumX– γ (Mittelwert der Oberflächendosisleistung an der Behältermantelfläche)[mSv/h]– Neutronen (Mittelwert der Oberflächendosisleistung an der Behältermantelfläche)[mSv/h]11Nicht festhaftende Kontamination am beladenen Behälter– MessdatumX– α-Kontamination[Bq/cm2]– β/γ-Kontamination[Bq/cm2]12EigentümerXX13LagerortX14BeladedatumX15Abgebende AnlageX16Datum der Einlagerung am LagerortX17Masse Schwermetall (U, Pu, Th) nominal[MgSM][MgSM]18Masse Uran (U-233, U-235)[g/Behälter][g/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne][g/Kokille]19Masse Plutonium (Pu-239, Pu-241)[g/Behälter][g/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne][g/Kokille]20Masse Thorium (Th-232)[g/Behälter][g/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne]21Gesamtaktivität, abdeckendReferenzdatum der AktivitätsangabeXXX– α-Aktivität[Bq/Behälter][Bq/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne][Bq/Kokille]– β/γ-Aktivität[Bq/Behälter][Bq/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne][Bq/Kokille]– NeutronenquellstärkeXX– GammaquellstärkeXX22Aktivitäten relevanter RadionuklideReferenzdatum der AktivitätsangabeXXX– Aktivierungsprodukte (Co-60, Cl-36, etc.)[Bq][Bq][Bq]– Flüchtige Nuklide (H-3, Kr-85, C-14, J-129, Rn-222 (als Ra-226) etc.)[Bq][Bq][Bq]– Spaltprodukte (Cs-137, Sr-90 etc.)[Bq][Bq][Bq]– Aktinide (Np-237, Am-24, Cm-244, U- und Pu-Isotope etc.)[Bq][Bq][Bq]23Thermische EigenschaftenBezugsdaten der AngabeXXX– Nachzerfallsleistung[kW][kW][kW]– Wärmeleitfähigkeit (50 < T < 450 °C)[W/(m*K)]– Einhaltung der maximalen Zentraltemperaturja/nein24Beschreibung des Brennelements– Position jedes Brennelements/Köchers im BehälterX24.1Kaltdaten– BrennelementzeichnungX– Brennelementtyp, Art (z. B. DWR, SWR, MOX), BrennelementdesignX– GittertypX– GitterabstandX– Brennstabanzahl (im Beladezustand)X– Nominale Brennelementlänge, abdeckendX– Brennelementquerschnitt, abdeckendX– Nominale Brennelementmasse, abdeckendX– Maximaler U-235-AnreicherungsgradX– Nominale Länge der aktiven ZoneX– Pu- und U-Vektor (WAU) bei MOX-BrennelementenX– GadoliniumgehaltX– Chemische Zusammensetzung(en), U-Faktoren(en) und Anreicherungen(en) für jeden BrennstabX– AbstandhalteranzahlX– Masse von Abstandhaltern, Endstücken und anderen StrukturteilenX– Abstandhaltervolumen in der aktiven ZoneX– Länge der BrennstäbeX– Werkstoff und Dichte des HüllrohrmaterialsX– Nominaler HüllrohraußendurchmesserX– Nominaler HüllrohrinnendurchmesserX– Nominaler PelletdurchmesserX– Nominale PellethöheX– Nominale Brennstoffdichte des PelletsX– Volumenanteil Dishing und Chamfering für ein Pellet, nominalX– Vorinnendruck im Brennstab Füllgas (He), nominalX– Freies Volumen im BrennstabplenumX– Köcher – IdentifizierungsnummerX – Anzahl der BrennstäbeX – Masse an Schwermetall (Pu, U) vor der BestrahlungX – Masse Uran (U-233, U-235) vor der BestrahlungX – Maximale RestfeuchteX – Füllgasdruck (He)X– Für jeden Brennstab in jedem KöcherX – IdentifizierungsnummerX – Identifizierungsnummer und Typ des KöchersX – Masse Schwermetall (U, Pu), abdeckendX – Masse Uran (U-233, U-235) vor der Bestrahlung, abdeckendX – Mittlerer AbbrandX – Datum der Entladung aus dem ReaktorX24.2Heißdaten (Bestrahlungsdaten)– StandzeitX– EntladedatumX– Mittlerer EntladeabbrandX– Anzahl der unterzogenen ReaktorzyklenX– Abbrandzuwachs je ZyklusX– Mittlere BrennelementleistungX– Peaking-FaktorX– Oxidschichtdicke am Brennstab, Auslegungswert, axial und umfangs- gemitteltX– Isotopenzusammensetzung des U und Pu zum Zeitpunkt der Entladung aus dem ReaktorX25Kugelbrennelemente– Anzahl der Brennelementkannen pro BehälterX– Identifikationsnummer der BrennelementkanneX– Leermasse der BrennelementkanneX– Position der Brennelementkanne im BehälterX– Anzahl Kugeln pro BrennelementkanneX– Material der BrennelementkanneX– Gesamtmasse der BrennelementkanneX– Mittlerer Abbrand der Kugelbrennelemente in einer BrennelementkanneX– Höchster Abbrand einer Brennelementkugel in einer KanneX– Abbrand-Verteilung der Kugeln in einer BrennelementkanneX– Anzahl der Kugeln nach Typ (HEU/LEU/ Moderator/Absorber)X– Maximales Kernbrennstoffinventar eines Kugelbrennelements (U-233, U-235, Pu-239, Pu-241, Th-232)X26Beschreibung von verglasten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung– Position der Kokille im BehälterX– KokillenmaterialX– Maximale SpaltstoffkonzentrationX– Qualität des Fixierungsmittels (Fixierung in Glas mit optimierter chemischer Zusammensetzung)X– Zusammensetzung der GlasmatrixX – Mengenverhältnis Abfall : Fritte : ZuschlagstoffeX – Anteil der Abfalloxide (Ist-Beladung)X – Chemische Zusammensetzung der GlasfritteX– Durchmischung – Verglasung/Einbindung des Abfallsja/nein – Homogene Aktivitätsverteilungja/nein– Volumen KokilleX– Masse GlaskörperX– Glasproduktzustand – Dichte[g/cm3] – Transformationstemperatur[°C] – Lagerung unterhalb der Transformationstemperaturja/nein27Beschreibung von kompaktierten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung– Position der Kokille im BehälterX– KokillenmaterialX– Spezifizierter PressdruckX– Gewicht des PresslingsX– Durchmesser des PresslingsX– Höhe des PresslingsX– Wurden Hülsen und Strukturteile gemeinsam mit Technologieabfall verpresstja/nein– Material der KartuscheX– Gewicht der leeren KartuscheX– Anzahl der PresslingeX– Leervolumen des GebindesX

CharakteristikaEinheit, bzw. x kennzeichnet, wenn erforderlich für den BehälterEinheit, bzw. x kennzeichnet, wenn erforderlich für bestrahlte Brenn- elemente bzw. im Falle von Kugelbrennelementen für BrennelementkannenEinheit, bzw. x kennzeichnet, wenn erforderlich fürradioaktive Abfälle aus der Wieder- aufarbeitung in Kokillen

1Identifizierungsnummer/BehälterseriennummerXXX

2Bauart des BehältersX

3Eigenschaften des BehältersX

– Höhe (Zeichnungsmaß)[mm]

– Durchmesser (Zeichnungsmaß)[mm]

– Wandstärke (Zeichnungsmaß)[mm]

– Neutronenmoderator (Material)X

– Masse

– Leer (nominal)[Mg]

– Beladen (berechnet)[Mg]

4Gemessene Leckagerate zwischen Verschlussplatte, Tragzapfen Behälterkörper und Deckel am Leerbehälter ermittelt mit – Heliumdichtheitsprüfung – Druckanstiegsmethode[(Pa m3)/s]

5WerkstoffspezifikationX

6Sonstiges Inventar (Köcher (z. B. mit Sonderbrennstäben oder anderem) und Brennelemente-Dummies)X

7Maximale Restfeuchte im Behälterinnenraum: Druckanstiegsraten im BehälterinnenraumX

8Freies Volumen, berechnetX

9Helium-Befüllmenge[mol]

10Gemessene Dosisleistung am Behälter

– MessdatumX

– γ (Mittelwert der Oberflächendosisleistung an der Behältermantelfläche)[mSv/h]

– Neutronen (Mittelwert der Oberflächendosisleistung an der Behältermantelfläche)[mSv/h]

11Nicht festhaftende Kontamination am beladenen Behälter

– MessdatumX

– α-Kontamination[Bq/cm2]

– β/γ-Kontamination[Bq/cm2]

12EigentümerXX

13LagerortX

14BeladedatumX

15Abgebende AnlageX

16Datum der Einlagerung am LagerortX

17Masse Schwermetall (U, Pu, Th) nominal[MgSM][MgSM]

18Masse Uran (U-233, U-235)[g/Behälter][g/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne][g/Kokille]

19Masse Plutonium (Pu-239, Pu-241)[g/Behälter][g/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne][g/Kokille]

20Masse Thorium (Th-232)[g/Behälter][g/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne]

21Gesamtaktivität, abdeckend

Referenzdatum der AktivitätsangabeXXX

– α-Aktivität[Bq/Behälter][Bq/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne][Bq/Kokille]

– β/γ-Aktivität[Bq/Behälter][Bq/Brennelement] bzw. [g/Brenn- elementkanne][Bq/Kokille]

– NeutronenquellstärkeXX

– GammaquellstärkeXX

22Aktivitäten relevanter Radionuklide

Referenzdatum der AktivitätsangabeXXX

– Aktivierungsprodukte (Co-60, Cl-36, etc.)[Bq][Bq][Bq]

– Flüchtige Nuklide (H-3, Kr-85, C-14, J-129, Rn-222 (als Ra-226) etc.)[Bq][Bq][Bq]

– Spaltprodukte (Cs-137, Sr-90 etc.)[Bq][Bq][Bq]

– Aktinide (Np-237, Am-24, Cm-244, U- und Pu-Isotope etc.)[Bq][Bq][Bq]

23Thermische Eigenschaften

Bezugsdaten der AngabeXXX

– Nachzerfallsleistung[kW][kW][kW]

– Wärmeleitfähigkeit (50 < T < 450 °C)[W/(m*K)]

– Einhaltung der maximalen Zentraltemperaturja/nein

24Beschreibung des Brennelements

– Position jedes Brennelements/Köchers im BehälterX

24.1Kaltdaten

– BrennelementzeichnungX

– Brennelementtyp, Art (z. B. DWR, SWR, MOX), BrennelementdesignX

– GittertypX

– GitterabstandX

– Brennstabanzahl (im Beladezustand)X

– Nominale Brennelementlänge, abdeckendX

– Brennelementquerschnitt, abdeckendX

– Nominale Brennelementmasse, abdeckendX

– Maximaler U-235-AnreicherungsgradX

– Nominale Länge der aktiven ZoneX

– Pu- und U-Vektor (WAU) bei MOX-BrennelementenX

– GadoliniumgehaltX

– Chemische Zusammensetzung(en), U-Faktoren(en) und Anreicherungen(en) für jeden BrennstabX

– AbstandhalteranzahlX

– Masse von Abstandhaltern, Endstücken und anderen StrukturteilenX

– Abstandhaltervolumen in der aktiven ZoneX

– Länge der BrennstäbeX

– Werkstoff und Dichte des HüllrohrmaterialsX

– Nominaler HüllrohraußendurchmesserX

– Nominaler HüllrohrinnendurchmesserX

– Nominaler PelletdurchmesserX

– Nominale PellethöheX

– Nominale Brennstoffdichte des PelletsX

– Volumenanteil Dishing und Chamfering für ein Pellet, nominalX

– Vorinnendruck im Brennstab Füllgas (He), nominalX

– Freies Volumen im BrennstabplenumX

– Köcher

– IdentifizierungsnummerX

– Anzahl der BrennstäbeX

– Masse an Schwermetall (Pu, U) vor der BestrahlungX

– Masse Uran (U-233, U-235) vor der BestrahlungX

– Maximale RestfeuchteX

– Füllgasdruck (He)X

– Für jeden Brennstab in jedem KöcherX

– IdentifizierungsnummerX

– Identifizierungsnummer und Typ des KöchersX

– Masse Schwermetall (U, Pu), abdeckendX

– Masse Uran (U-233, U-235) vor der Bestrahlung, abdeckendX

– Mittlerer AbbrandX

– Datum der Entladung aus dem ReaktorX

24.2Heißdaten (Bestrahlungsdaten)

– StandzeitX

– EntladedatumX

– Mittlerer EntladeabbrandX

– Anzahl der unterzogenen ReaktorzyklenX

– Abbrandzuwachs je ZyklusX

– Mittlere BrennelementleistungX

– Peaking-FaktorX

– Oxidschichtdicke am Brennstab, Auslegungswert, axial und umfangs- gemitteltX

– Isotopenzusammensetzung des U und Pu zum Zeitpunkt der Entladung aus dem ReaktorX

25Kugelbrennelemente

– Anzahl der Brennelementkannen pro BehälterX

– Identifikationsnummer der BrennelementkanneX

– Leermasse der BrennelementkanneX

– Position der Brennelementkanne im BehälterX

– Anzahl Kugeln pro BrennelementkanneX

– Material der BrennelementkanneX

– Gesamtmasse der BrennelementkanneX

– Mittlerer Abbrand der Kugelbrennelemente in einer BrennelementkanneX

– Höchster Abbrand einer Brennelementkugel in einer KanneX

– Abbrand-Verteilung der Kugeln in einer BrennelementkanneX

– Anzahl der Kugeln nach Typ (HEU/LEU/ Moderator/Absorber)X

– Maximales Kernbrennstoffinventar eines Kugelbrennelements (U-233, U-235, Pu-239, Pu-241, Th-232)X

26Beschreibung von verglasten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung

– Position der Kokille im BehälterX

– KokillenmaterialX

– Maximale SpaltstoffkonzentrationX

– Qualität des Fixierungsmittels (Fixierung in Glas mit optimierter chemischer Zusammensetzung)X

– Zusammensetzung der GlasmatrixX

– Mengenverhältnis Abfall : Fritte : ZuschlagstoffeX

– Anteil der Abfalloxide (Ist-Beladung)X

– Chemische Zusammensetzung der GlasfritteX

– Durchmischung

– Verglasung/Einbindung des Abfallsja/nein

– Homogene Aktivitätsverteilungja/nein

– Volumen KokilleX

– Masse GlaskörperX

– Glasproduktzustand

– Dichte[g/cm3]

– Transformationstemperatur[°C]

– Lagerung unterhalb der Transformationstemperaturja/nein

27Beschreibung von kompaktierten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung

– Position der Kokille im BehälterX

– KokillenmaterialX

– Spezifizierter PressdruckX

– Gewicht des PresslingsX

– Durchmesser des PresslingsX

– Höhe des PresslingsX

– Wurden Hülsen und Strukturteile gemeinsam mit Technologieabfall verpresstja/nein

– Material der KartuscheX

– Gewicht der leeren KartuscheX

– Anzahl der PresslingeX

– Leervolumen des GebindesX

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