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Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer (asphausbv)

16 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Der Ausbildungsberuf Asphaltbauer wird staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist wie folgt zu gliedern: 1.berufliche Grundbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten in 20 Wochen, 2.Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen, 3.berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte in 12 Wochen.

berufliche Grundbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten in 20 Wochen,

Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,

berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte in 12 Wochen.

(2) Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.

(3) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 und als Beginn der beruflichen Fachbildung sind im zweiten Ausbildungsjahr während 13 Wochen insbesondere die in der Anlage in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a bis c und Nr. 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.

(4) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind im dritten Ausbildungsjahr während 8 Wochen insbesondere die in der Anlage zu Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Buchstaben c und d, Nr. 4 Buchstaben c und d, Nr. 5 Buchstaben c und d, Nr. 10 Buchstaben a bis d und Nr. 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.

(5) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der beruflichen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte enthalten.

(6) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 2.Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht, 3.Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, 4.Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten, 5.Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau, 6.Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen, 7.Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau, 8.Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden, 9.Arbeiten mit Kunststoffen, 10.Bearbeiten von Metallen, 11.Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen, 12.Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, 13.Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser, 14.Abdichten von Brückenbauwerken, 15.Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix, 16.Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix, 17.Entnehmen von Materialproben, 18.Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt, 19.Herstellen und Schließen von Fugen, 20.Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt.

Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht,

Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten,

Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,

Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,

Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,

Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden,

Arbeiten mit Kunststoffen,

Bearbeiten von Metallen,

Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen,

Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,

Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser,

Abdichten von Brückenbauwerken,

Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix,

Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix,

Entnehmen von Materialproben,

Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt,

Herstellen und Schließen von Fugen,

Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 6 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a, b und e bis h und Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Anfertigen einer der 3 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Grundbildung:a)Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Gehwegplatten in Sand- und Mörtelbett, b)Herstellen eines waagerechten Ausgleichsestrichs, c)Herstellen der Schalung für einen rechteckigen Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben, 2.Anfertigen einer der 4 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Fachbildung:a)Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Randstreifen als Unterlage eines schwimmenden Gußasphaltestrichs, b)Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit Splitt abstreuen und mit Walze andrücken, c)Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit Sand abreiben, d)Durchführen einer Reparatur in einem Asphaltbelag einschließlich einer Naht.

Anfertigen einer der 3 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Grundbildung:a)Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Gehwegplatten in Sand- und Mörtelbett, b)Herstellen eines waagerechten Ausgleichsestrichs, c)Herstellen der Schalung für einen rechteckigen Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben,

Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Gehwegplatten in Sand- und Mörtelbett,

Herstellen eines waagerechten Ausgleichsestrichs,

Herstellen der Schalung für einen rechteckigen Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben,

Anfertigen einer der 4 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Fachbildung:a)Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Randstreifen als Unterlage eines schwimmenden Gußasphaltestrichs, b)Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit Splitt abstreuen und mit Walze andrücken, c)Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit Sand abreiben, d)Durchführen einer Reparatur in einem Asphaltbelag einschließlich einer Naht.

Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Randstreifen als Unterlage eines schwimmenden Gußasphaltestrichs,

Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit Splitt abstreuen und mit Walze andrücken,

Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit Sand abreiben,

Durchführen einer Reparatur in einem Asphaltbelag einschließlich einer Naht.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1.Baustoffkunde:Bauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk, Zement, Bitumen, Zuschläge, Beton, Asphalt, Abdichtungs- und Dämmstoffe; 2.Arbeitskunde:a)Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte b)Arbeitsschutz, Unfallverhütung, c)Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauerwerk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich, Plattenbelägen, d)Abdichten gegen Feuchtigkeit; 3.Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeichnungen; 4.Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und Körpern einfacher Bauteile; 5.Baustoffbedarfsberechnungen; 6.Darstellen einfacher Baukörper als Skizze; 7.Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne. Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

Baustoffkunde

Bauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk, Zement, Bitumen, Zuschläge, Beton, Asphalt, Abdichtungs- und Dämmstoffe;

Arbeitskunde:a)Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte b)Arbeitsschutz, Unfallverhütung, c)Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauerwerk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich, Plattenbelägen, d)Abdichten gegen Feuchtigkeit;

Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte

Arbeitsschutz, Unfallverhütung,

Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauerwerk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich, Plattenbelägen,

Abdichten gegen Feuchtigkeit;

Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeichnungen;

Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und Körpern einfacher Bauteile;

Baustoffbedarfsberechnungen;

Darstellen einfacher Baukörper als Skizze;

Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Verlegen eines schwimmenden Estrichs, bestehend aus einer mehrlagigen Dämmung, Randstreifen und Gußasphaltestrich, 2.Herstellen eines Brückenlagers, bestehend aus einer Dichtungsschicht, einer Gußasphaltschutzschicht und Gußasphaltdeckschicht, 3.Verlegen eines mehrlagigen Gußasphaltbelages mit größerem Gefälle einschließlich Fugenanschlüssen, 4.Herstellen eines mehrlagigen Asphaltbelages in Naßräumen mit Gefälle einschließlich Fugen und Anschluß eines Ablaufs.

Verlegen eines schwimmenden Estrichs, bestehend aus einer mehrlagigen Dämmung, Randstreifen und Gußasphaltestrich,

Herstellen eines Brückenlagers, bestehend aus einer Dichtungsschicht, einer Gußasphaltschutzschicht und Gußasphaltdeckschicht,

Verlegen eines mehrlagigen Gußasphaltbelages mit größerem Gefälle einschließlich Fugenanschlüssen,

Herstellen eines mehrlagigen Asphaltbelages in Naßräumen mit Gefälle einschließlich Fugen und Anschluß eines Ablaufs.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)Baustoffkunde:aa)Bitumensorten, bb)Mineralstoffe, cc)Asphaltmischgutarten und Mischgutrezepturen, dd)Voranstrichmittel, Deckaufstrich-, Klebe- und Fugenmassen, ee)Abdichtungsstoffe, ff)Dämmstoffe, b)Arbeitskunde:aa)Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, bb)berufsbezogene Vermessungsgeräte, cc)Maschinen und Geräte, Schutzvorrichtungen, dd)Hitzeschutz, ee)Verkehrssicherung, ff)Materiallagerung und Materialtransport, gg)Asphaltbauweisen im Hoch-, Industrie-, Brücken- und Straßenbau; 2.im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Längen-, Flächen-, Volumen-, Massen- und Eigenlastberechnungen von Baustoffen und Bauteilen, b)Baustoffbedarfsberechnungen; 3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder Aufmaß, b)Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnungen; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

im Prüfungsfach Technologie:a)Baustoffkunde:aa)Bitumensorten, bb)Mineralstoffe, cc)Asphaltmischgutarten und Mischgutrezepturen, dd)Voranstrichmittel, Deckaufstrich-, Klebe- und Fugenmassen, ee)Abdichtungsstoffe, ff)Dämmstoffe, b)Arbeitskunde:aa)Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, bb)berufsbezogene Vermessungsgeräte, cc)Maschinen und Geräte, Schutzvorrichtungen, dd)Hitzeschutz, ee)Verkehrssicherung, ff)Materiallagerung und Materialtransport, gg)Asphaltbauweisen im Hoch-, Industrie-, Brücken- und Straßenbau;

Baustoffkunde:aa)Bitumensorten, bb)Mineralstoffe, cc)Asphaltmischgutarten und Mischgutrezepturen, dd)Voranstrichmittel, Deckaufstrich-, Klebe- und Fugenmassen, ee)Abdichtungsstoffe, ff)Dämmstoffe,

Bitumensorten,

Mineralstoffe,

Asphaltmischgutarten und Mischgutrezepturen,

Voranstrichmittel, Deckaufstrich-, Klebe- und Fugenmassen,

Abdichtungsstoffe,

Dämmstoffe,

Arbeitskunde:aa)Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, bb)berufsbezogene Vermessungsgeräte, cc)Maschinen und Geräte, Schutzvorrichtungen, dd)Hitzeschutz, ee)Verkehrssicherung, ff)Materiallagerung und Materialtransport, gg)Asphaltbauweisen im Hoch-, Industrie-, Brücken- und Straßenbau;

Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

berufsbezogene Vermessungsgeräte,

Maschinen und Geräte, Schutzvorrichtungen,

Hitzeschutz,

Verkehrssicherung,

Materiallagerung und Materialtransport,

Asphaltbauweisen im Hoch-, Industrie-, Brücken- und Straßenbau;

im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Längen-, Flächen-, Volumen-, Massen- und Eigenlastberechnungen von Baustoffen und Bauteilen, b)Baustoffbedarfsberechnungen;

Längen-, Flächen-, Volumen-, Massen- und Eigenlastberechnungen von Baustoffen und Bauteilen,

Baustoffbedarfsberechnungen;

im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder Aufmaß, b)Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnungen;

Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder Aufmaß,

Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnungen;

im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten

4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. b)Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist. d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt. e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird. f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können. h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt. k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen

mit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. b)Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist. d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt. e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird. f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können. h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt. k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.

Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.

Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.

Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.

Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.

Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.

Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

(Fundstelle: BGBl. I 1984, 461 - 467)Abschnitt I: Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr12341Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 5 Nr. 1)a)allgemeine Arbeitsschutzvorschriften nennenb)berufsbezogene Vorschriften und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nennenc)persönliche Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwendend)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreibene)bei Entstehungsbränden Schutzmaßnahmen ergreifenf)Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere bei Verbrennungen, einleiteng)Vorschriften der Umweltschutzgesetze, soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennenh)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführenwährend des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln2Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht(§ 5 Nr. 2)a)Organisation der Arbeitsstätte beschreibenb)Arbeitsabläufe im Betrieb und auf der Baustelle beschreibenc)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nennend)die für die Berufsausbildung geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nennene)Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes nennenf)Grundzüge des Sozialversicherungsrechts nennen3Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen(§ 5 Nr. 3)a)Zeichengeräte handhabenb)Skizzen und einfache Zeichnungen unter Beachtung der Normen herstellenc)Zeichnungen, Materialbedarfslisten und Verlegepläne lesend)Normen anwenden sowie Tabellen, Handbücher und Merkblätter verwendene)Aufmaß erstellen 4Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten(§ 5 Nr. 4)a)zweckmäßige Planung und Durchführung von Bauvorhaben beschreibenb)Baustellen einrichten und sichernc)einfache Längen- und Höhenmessungen einschließlich der Übertragung von Höhen durchführend)Gebäude und Bauteile abstecken45Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau(§ 5 Nr. 5)a)Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle festlegenb)Gräben ausheben, verbauen und aussteifenc)Drainage- und Entwässerungsleitungen verlegend)Mutterboden abheben und andecken sowie Bodenmassen einbringen und verdichtene)Planum herstellenf)Beläge, Einfassungen und Pflasterungen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten herstellen46Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen(§ 5 Nr. 6)a)Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnenb)einfache Bauteile mit künstlichen und natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten herstellen, insbesondere Anlegen der Verbände, Herstellen von Mauerenden, Maueranschlüssen und Pfeilernc)waagerechte und senkrechte Abdichtungen durchführend)Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und verlegene)Grundregeln der Putzhaftung erläuternf)die wichtigsten Putzarten unterscheideng)Mauer- und Putzmörtel herstellenh)Wandputz mit und ohne Lehre herstelleni)Estrich herstellen127Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau(§ 5 Nr. 7)a)Material und Werkzeuge für den Schalungsbau benennen und den entsprechenden Aufgaben zuordnenb)einfache Formen für Betonfertigteile herstellenc)Schalung für einfache Betonbauteile herstellend)Beton nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen von Hand und mit Maschine herstellene)Beton in Schalungen und Formen einbringen, verdichten und nachbehandelnf)Ausbreitversuch durchführeng)Stabstähle und Betonstahlmatten unterscheiden und bezeichnenh)Betonstahl schneiden und nach Zeichnung biegeni)einfache Bewehrungskörbe flechtenk)Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Schalung einbringen128Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden(§ 5 Nr. 8)a)Holzarten entsprechend ihrer Verwendung auswählenb)die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung unterscheiden und deren Wirkungsweise erläuternc)Werkzeuge instand haltend)einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten durchführene)Holzverbindungen aus Vollholz nach Zeichnung herstellenf)Profil für ein einfaches Dach herstelleng)Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigenh)Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung herstelleni)Leichtwände und abgehängte Decken erstellenk)Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeitenl)einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei, insbesondere Lattentür und Bock, anfertigenm)die wichtigsten transportablen und stationären Holzbearbeitungsmaschinen sowie ihre Eigenschaften und Verwendung nennenn)wichtige Vorschriften des Gerüstbaus erläuterno)einfache Gerüste unfallsicher erstellen129Arbeiten mit Kunststoffen(§ 5 Nr. 9)a)Eigenschaften der Kunststoffgruppen im Bauwesen nennen und die sich daraus ergebende Eignung für bestimmte Verwendungsbereiche ableitenb)Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien kleben, schweißen und verarbeitenc)Kunstharze verarbeiten4 10Bearbeiten von Metallen(§ 5 Nr. 10)a)wichtige Stähle und NE-Metalle nennen und ihre charakteristischen Eigenschaften beschreibenb)Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten ausführenc)Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nietend)Korrosionsverhalten von Metallen beschreibene)oberflächenveredelte und korrosionsgeschützte Metalle auswählen und verarbeiten4 Abschnitt II: Berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr2312341die in § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildsdie in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissewährend des zweiten und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln2Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen(§ 5 Nr. 11)a)Werkzeuge und Geräte instand halten2 b)Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren, Verlegen und Behandeln von Asphalt warten, einrichten und bedienen 4c)Schutzeinrichtungen an elektrischen Maschinen beschreiben und verwenden1 d)Störungen an Maschinen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen 23Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit(§ 5 Nr. 12)a)Abdichtungsstoffe nach Eigenschaften und Verwendung beschreibenb)Dichtungsbahnen verlegen5 c)Dichtungsaufstriche und Spachtelungen aufbringend)Anschlüsse für Abdichtungen bei Durchdringungen von Bauteilen herstellen 84Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser(§ 5 Nr. 13)a)Untergrund auf Eignung, Höhenlage und Gefälle prüfen und für die Abdichtung vorbereitenb)Abdichtungsstoffe den Beanspruchungen entsprechend auswählen und einbauen6 c)Abdichtungen an aufgehende oder abgehende Wände anschließend)Übergangskonstruktionen bei unterschiedlichen Abdichtungssystemen herstellen8 5Abdichten von Brückenbauwerken(§ 5 Nr. 14)a)Abdichtungsstoffe und Abdichtungsbauweisen für Brückenbauwerke nennenb)Brückenüberbau auf Oberflächenbeschaffenheit, Gefälle und Höhenlage prüfen5 c)Dichtungsschichten im Bereich von Fahrbahnen und Gehwegkappen verlegend)Schutzschichten für Abdichtungen einbauen 8 6Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix(§ 5 Nr. 15)a)Eigenschaften, Lieferformen, Lagerung und Verarbeitung von Bitumen beschreibenb)Kornzusammensetzung und Verwendung von Mineralstoffen beschreibenc)Eigenschaften der Gußasphalt- und Asphaltmastixmischungen beschreiben4 d)Gußasphalt und Asphaltmastix in verschiedenen Mischgutarten aufbereiten 4e)Verwendung verschiedener Heizstoffe unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzmaßnahmen beschreibenf)Temperatur des Mischguts beim Transport und Einbau prüfen und überwachen3 7Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix(§ 5 Nr. 16)a)Unterlage auf Ebenflächigkeit und Feuchtigkeit prüfenb)Gußasphalt einlagig auf bitumengebundener Unterlage einbauen6 c)schwimmende Estriche auf Trennschicht und Verbundestriche aus Gußasphalt verlegend)wasserdichte Asphaltbeläge aus Asphaltmastix und Gußasphalt einbauen10 e)Gußasphaltoberflächen mit Sand abreibenf)Gußasphaltoberflächen mit Splitt abstreuen und durch Walzen andrückeng)Trennschienen einsetzenh)Längs- und Quernähte ausbilden6 i)Hohlkehlen und Dreikantleisten als Abschluß herstellenk)gebräuchliche Bodenbeläge auf Gußasphaltestrich nennenl)Eigenschaften der Bodenbeläge, die bereits beim Verlegen des Gußasphaltestrichs zu berücksichtigen sind, beschreiben 48Entnehmen von Materialproben(§ 5 Nr. 17)a)Zweck von Materialprüfungen nennenb)Materialproben entnehmen und zum Versand vorbereitenc)Entnahmeprotokolle anfertigen 4 9Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt(§ 5 Nr. 18)a)Zweck von Wärme- und Schalldämmaßnahmen erläuternb)Baustoffe für Wärme- und Schalldämmaßnahmen nennenc)Wärme- und Schalldämmstoffe für schwimmende Gußasphaltestriche verlegen4 10Herstellen und Schließen von Fugen(§ 5 Nr. 19)a)Arten und Zweck konstruktionsbedingter Fugen beschreibenb)Baustoffe für Fugendichtungen nennenc)Fugen mit dauerplastischen und dauerelastischen Massen schließend)Fugenbänder und Fugenprofile verlegen 811Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt(§ 5 Nr. 20)a)Arten und Zweck von Kunststoffbeschichtungen beschreibenb)Kunststoffe für Beschichtungen vorbereiten und verarbeiten 2

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr

1234

1Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 5 Nr. 1)a)allgemeine Arbeitsschutzvorschriften nennenb)berufsbezogene Vorschriften und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nennenc)persönliche Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwendend)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreibene)bei Entstehungsbränden Schutzmaßnahmen ergreifenf)Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere bei Verbrennungen, einleiteng)Vorschriften der Umweltschutzgesetze, soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennenh)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführenwährend des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln

allgemeine Arbeitsschutzvorschriften nennen

berufsbezogene Vorschriften und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nennen

persönliche Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwenden

unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreiben

bei Entstehungsbränden Schutzmaßnahmen ergreifen

Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere bei Verbrennungen, einleiten

Vorschriften der Umweltschutzgesetze, soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennen

die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen

2Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht(§ 5 Nr. 2)a)Organisation der Arbeitsstätte beschreibenb)Arbeitsabläufe im Betrieb und auf der Baustelle beschreibenc)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nennend)die für die Berufsausbildung geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nennene)Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes nennenf)Grundzüge des Sozialversicherungsrechts nennen

Organisation der Arbeitsstätte beschreiben

Arbeitsabläufe im Betrieb und auf der Baustelle beschreiben

Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nennen

die für die Berufsausbildung geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nennen

Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes nennen

Grundzüge des Sozialversicherungsrechts nennen

3Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen(§ 5 Nr. 3)a)Zeichengeräte handhabenb)Skizzen und einfache Zeichnungen unter Beachtung der Normen herstellenc)Zeichnungen, Materialbedarfslisten und Verlegepläne lesend)Normen anwenden sowie Tabellen, Handbücher und Merkblätter verwendene)Aufmaß erstellen

Zeichengeräte handhaben

Skizzen und einfache Zeichnungen unter Beachtung der Normen herstellen

Zeichnungen, Materialbedarfslisten und Verlegepläne lesen

Normen anwenden sowie Tabellen, Handbücher und Merkblätter verwenden

Aufmaß erstellen

4Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten(§ 5 Nr. 4)a)zweckmäßige Planung und Durchführung von Bauvorhaben beschreibenb)Baustellen einrichten und sichernc)einfache Längen- und Höhenmessungen einschließlich der Übertragung von Höhen durchführend)Gebäude und Bauteile abstecken4

zweckmäßige Planung und Durchführung von Bauvorhaben beschreiben

Baustellen einrichten und sichern

einfache Längen- und Höhenmessungen einschließlich der Übertragung von Höhen durchführen

Gebäude und Bauteile abstecken

5Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau(§ 5 Nr. 5)a)Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle festlegenb)Gräben ausheben, verbauen und aussteifenc)Drainage- und Entwässerungsleitungen verlegend)Mutterboden abheben und andecken sowie Bodenmassen einbringen und verdichtene)Planum herstellenf)Beläge, Einfassungen und Pflasterungen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten herstellen4

Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle festlegen

Gräben ausheben, verbauen und aussteifen

Drainage- und Entwässerungsleitungen verlegen

Mutterboden abheben und andecken sowie Bodenmassen einbringen und verdichten

Planum herstellen

Beläge, Einfassungen und Pflasterungen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten herstellen

6Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen(§ 5 Nr. 6)a)Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnenb)einfache Bauteile mit künstlichen und natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten herstellen, insbesondere Anlegen der Verbände, Herstellen von Mauerenden, Maueranschlüssen und Pfeilernc)waagerechte und senkrechte Abdichtungen durchführend)Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und verlegene)Grundregeln der Putzhaftung erläuternf)die wichtigsten Putzarten unterscheideng)Mauer- und Putzmörtel herstellenh)Wandputz mit und ohne Lehre herstelleni)Estrich herstellen12

Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen

einfache Bauteile mit künstlichen und natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten herstellen, insbesondere Anlegen der Verbände, Herstellen von Mauerenden, Maueranschlüssen und Pfeilern

waagerechte und senkrechte Abdichtungen durchführen

Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und verlegen

Grundregeln der Putzhaftung erläutern

die wichtigsten Putzarten unterscheiden

Mauer- und Putzmörtel herstellen

Wandputz mit und ohne Lehre herstellen

Estrich herstellen

7Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau(§ 5 Nr. 7)a)Material und Werkzeuge für den Schalungsbau benennen und den entsprechenden Aufgaben zuordnenb)einfache Formen für Betonfertigteile herstellenc)Schalung für einfache Betonbauteile herstellend)Beton nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen von Hand und mit Maschine herstellene)Beton in Schalungen und Formen einbringen, verdichten und nachbehandelnf)Ausbreitversuch durchführeng)Stabstähle und Betonstahlmatten unterscheiden und bezeichnenh)Betonstahl schneiden und nach Zeichnung biegeni)einfache Bewehrungskörbe flechtenk)Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Schalung einbringen12

Material und Werkzeuge für den Schalungsbau benennen und den entsprechenden Aufgaben zuordnen

einfache Formen für Betonfertigteile herstellen

Schalung für einfache Betonbauteile herstellen

Beton nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen von Hand und mit Maschine herstellen

Beton in Schalungen und Formen einbringen, verdichten und nachbehandeln

Ausbreitversuch durchführen

Stabstähle und Betonstahlmatten unterscheiden und bezeichnen

Betonstahl schneiden und nach Zeichnung biegen

einfache Bewehrungskörbe flechten

Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Schalung einbringen

8Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden(§ 5 Nr. 8)a)Holzarten entsprechend ihrer Verwendung auswählenb)die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung unterscheiden und deren Wirkungsweise erläuternc)Werkzeuge instand haltend)einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten durchführene)Holzverbindungen aus Vollholz nach Zeichnung herstellenf)Profil für ein einfaches Dach herstelleng)Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigenh)Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung herstelleni)Leichtwände und abgehängte Decken erstellenk)Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeitenl)einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei, insbesondere Lattentür und Bock, anfertigenm)die wichtigsten transportablen und stationären Holzbearbeitungsmaschinen sowie ihre Eigenschaften und Verwendung nennenn)wichtige Vorschriften des Gerüstbaus erläuterno)einfache Gerüste unfallsicher erstellen12

Holzarten entsprechend ihrer Verwendung auswählen

die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern

Werkzeuge instand halten

einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten durchführen

Holzverbindungen aus Vollholz nach Zeichnung herstellen

Profil für ein einfaches Dach herstellen

Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigen

Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung herstellen

Leichtwände und abgehängte Decken erstellen

Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten

einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei, insbesondere Lattentür und Bock, anfertigen

die wichtigsten transportablen und stationären Holzbearbeitungsmaschinen sowie ihre Eigenschaften und Verwendung nennen

wichtige Vorschriften des Gerüstbaus erläutern

einfache Gerüste unfallsicher erstellen

9Arbeiten mit Kunststoffen(§ 5 Nr. 9)a)Eigenschaften der Kunststoffgruppen im Bauwesen nennen und die sich daraus ergebende Eignung für bestimmte Verwendungsbereiche ableitenb)Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien kleben, schweißen und verarbeitenc)Kunstharze verarbeiten4

Eigenschaften der Kunststoffgruppen im Bauwesen nennen und die sich daraus ergebende Eignung für bestimmte Verwendungsbereiche ableiten

Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien kleben, schweißen und verarbeiten

Kunstharze verarbeiten

10Bearbeiten von Metallen(§ 5 Nr. 10)a)wichtige Stähle und NE-Metalle nennen und ihre charakteristischen Eigenschaften beschreibenb)Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten ausführenc)Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nietend)Korrosionsverhalten von Metallen beschreibene)oberflächenveredelte und korrosionsgeschützte Metalle auswählen und verarbeiten4

wichtige Stähle und NE-Metalle nennen und ihre charakteristischen Eigenschaften beschreiben

Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten ausführen

Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten

Korrosionsverhalten von Metallen beschreiben

oberflächenveredelte und korrosionsgeschützte Metalle auswählen und verarbeiten

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

23

1234

1die in § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildsdie in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissewährend des zweiten und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln

2Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen(§ 5 Nr. 11)a)Werkzeuge und Geräte instand halten2

Werkzeuge und Geräte instand halten

b)Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren, Verlegen und Behandeln von Asphalt warten, einrichten und bedienen 4

Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren, Verlegen und Behandeln von Asphalt warten, einrichten und bedienen

c)Schutzeinrichtungen an elektrischen Maschinen beschreiben und verwenden1

Schutzeinrichtungen an elektrischen Maschinen beschreiben und verwenden

d)Störungen an Maschinen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen 2

Störungen an Maschinen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen

3Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit(§ 5 Nr. 12)a)Abdichtungsstoffe nach Eigenschaften und Verwendung beschreibenb)Dichtungsbahnen verlegen5

Abdichtungsstoffe nach Eigenschaften und Verwendung beschreiben

Dichtungsbahnen verlegen

c)Dichtungsaufstriche und Spachtelungen aufbringend)Anschlüsse für Abdichtungen bei Durchdringungen von Bauteilen herstellen 8

Dichtungsaufstriche und Spachtelungen aufbringen

Anschlüsse für Abdichtungen bei Durchdringungen von Bauteilen herstellen

4Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser(§ 5 Nr. 13)a)Untergrund auf Eignung, Höhenlage und Gefälle prüfen und für die Abdichtung vorbereitenb)Abdichtungsstoffe den Beanspruchungen entsprechend auswählen und einbauen6

Untergrund auf Eignung, Höhenlage und Gefälle prüfen und für die Abdichtung vorbereiten

Abdichtungsstoffe den Beanspruchungen entsprechend auswählen und einbauen

c)Abdichtungen an aufgehende oder abgehende Wände anschließend)Übergangskonstruktionen bei unterschiedlichen Abdichtungssystemen herstellen8

Abdichtungen an aufgehende oder abgehende Wände anschließen

Übergangskonstruktionen bei unterschiedlichen Abdichtungssystemen herstellen

5Abdichten von Brückenbauwerken(§ 5 Nr. 14)a)Abdichtungsstoffe und Abdichtungsbauweisen für Brückenbauwerke nennenb)Brückenüberbau auf Oberflächenbeschaffenheit, Gefälle und Höhenlage prüfen5

Abdichtungsstoffe und Abdichtungsbauweisen für Brückenbauwerke nennen

Brückenüberbau auf Oberflächenbeschaffenheit, Gefälle und Höhenlage prüfen

c)Dichtungsschichten im Bereich von Fahrbahnen und Gehwegkappen verlegend)Schutzschichten für Abdichtungen einbauen 8

Dichtungsschichten im Bereich von Fahrbahnen und Gehwegkappen verlegen

Schutzschichten für Abdichtungen einbauen

6Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix(§ 5 Nr. 15)a)Eigenschaften, Lieferformen, Lagerung und Verarbeitung von Bitumen beschreibenb)Kornzusammensetzung und Verwendung von Mineralstoffen beschreibenc)Eigenschaften der Gußasphalt- und Asphaltmastixmischungen beschreiben4

Eigenschaften, Lieferformen, Lagerung und Verarbeitung von Bitumen beschreiben

Kornzusammensetzung und Verwendung von Mineralstoffen beschreiben

Eigenschaften der Gußasphalt- und Asphaltmastixmischungen beschreiben

d)Gußasphalt und Asphaltmastix in verschiedenen Mischgutarten aufbereiten 4

Gußasphalt und Asphaltmastix in verschiedenen Mischgutarten aufbereiten

e)Verwendung verschiedener Heizstoffe unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzmaßnahmen beschreibenf)Temperatur des Mischguts beim Transport und Einbau prüfen und überwachen3

Verwendung verschiedener Heizstoffe unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzmaßnahmen beschreiben

Temperatur des Mischguts beim Transport und Einbau prüfen und überwachen

7Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix(§ 5 Nr. 16)a)Unterlage auf Ebenflächigkeit und Feuchtigkeit prüfenb)Gußasphalt einlagig auf bitumengebundener Unterlage einbauen6

Unterlage auf Ebenflächigkeit und Feuchtigkeit prüfen

Gußasphalt einlagig auf bitumengebundener Unterlage einbauen

c)schwimmende Estriche auf Trennschicht und Verbundestriche aus Gußasphalt verlegend)wasserdichte Asphaltbeläge aus Asphaltmastix und Gußasphalt einbauen10

schwimmende Estriche auf Trennschicht und Verbundestriche aus Gußasphalt verlegen

wasserdichte Asphaltbeläge aus Asphaltmastix und Gußasphalt einbauen

e)Gußasphaltoberflächen mit Sand abreibenf)Gußasphaltoberflächen mit Splitt abstreuen und durch Walzen andrückeng)Trennschienen einsetzenh)Längs- und Quernähte ausbilden6

Gußasphaltoberflächen mit Sand abreiben

Gußasphaltoberflächen mit Splitt abstreuen und durch Walzen andrücken

Trennschienen einsetzen

Längs- und Quernähte ausbilden

i)Hohlkehlen und Dreikantleisten als Abschluß herstellenk)gebräuchliche Bodenbeläge auf Gußasphaltestrich nennenl)Eigenschaften der Bodenbeläge, die bereits beim Verlegen des Gußasphaltestrichs zu berücksichtigen sind, beschreiben 4

Hohlkehlen und Dreikantleisten als Abschluß herstellen

gebräuchliche Bodenbeläge auf Gußasphaltestrich nennen

Eigenschaften der Bodenbeläge, die bereits beim Verlegen des Gußasphaltestrichs zu berücksichtigen sind, beschreiben

8Entnehmen von Materialproben(§ 5 Nr. 17)a)Zweck von Materialprüfungen nennenb)Materialproben entnehmen und zum Versand vorbereitenc)Entnahmeprotokolle anfertigen 4

Zweck von Materialprüfungen nennen

Materialproben entnehmen und zum Versand vorbereiten

Entnahmeprotokolle anfertigen

9Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt(§ 5 Nr. 18)a)Zweck von Wärme- und Schalldämmaßnahmen erläuternb)Baustoffe für Wärme- und Schalldämmaßnahmen nennenc)Wärme- und Schalldämmstoffe für schwimmende Gußasphaltestriche verlegen4

Zweck von Wärme- und Schalldämmaßnahmen erläutern

Baustoffe für Wärme- und Schalldämmaßnahmen nennen

Wärme- und Schalldämmstoffe für schwimmende Gußasphaltestriche verlegen

10Herstellen und Schließen von Fugen(§ 5 Nr. 19)a)Arten und Zweck konstruktionsbedingter Fugen beschreibenb)Baustoffe für Fugendichtungen nennenc)Fugen mit dauerplastischen und dauerelastischen Massen schließend)Fugenbänder und Fugenprofile verlegen 8

Arten und Zweck konstruktionsbedingter Fugen beschreiben

Baustoffe für Fugendichtungen nennen

Fugen mit dauerplastischen und dauerelastischen Massen schließen

Fugenbänder und Fugenprofile verlegen

11Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt(§ 5 Nr. 20)a)Arten und Zweck von Kunststoffbeschichtungen beschreibenb)Kunststoffe für Beschichtungen vorbereiten und verarbeiten 2

Arten und Zweck von Kunststoffbeschichtungen beschreiben

Kunststoffe für Beschichtungen vorbereiten und verarbeiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Der Bundesminister für Wirtschaft

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