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Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin (anlgblnv)

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin

Das Anleihe-Gesetz von 1950 vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 218) gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates

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