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AUG§1Abs2Bek 14 DE

Vierzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (1 Artikel)

Vierzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im Verhältnis zuColorado undVirginia;2.in Kanada im Verhältnis zuNeuschottland.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (BGBl. I S. 991). Der Bundesminister der Justiz

in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im Verhältnis zu

Colorado und

Virginia;

in Kanada im Verhältnis zu

Neuschottland.

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