Verordnung über die Angabe von Arzneimittelbestandteilen (ambtangv)
Gesetzestext (5 Artikel)
(1) Die in der Anlage genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Angabe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes, soweit es sich nicht um wirksame Bestandteile handelt und sie in Arzneimitteln der in der Anlage jeweils genannten Anwendungsbereiche verwendet werden.
(2) Werden Geruchs- oder Aromastoffe in Arzneimitteln in den in der Anlage unter den Nummern 1.1 oder 2 genannten Anwendungsbereichen verwendet, so dürfen diese mit der zusammenfassenden Bezeichnung "Geruchsstoffe" oder "Aromastoffe" angegeben werden. Enthalten sie Bergamottöl, Beta-Asaron oder Safrol, so sind diese anzugeben.
(3) Werden Farbstoffe verwendet, so dürfen diese mit der Bezeichnung "Farbstoff" oder "Farbstoffe", gefolgt von der EWG-Nummer oder den EWG-Nummern, angegeben werden.
(4) Werden Alkyl-4-hydroxybenzoate als Konservierungsmittel verwendet, so dürfen diese mit der Bezeichnung "Paraben" oder "Parabene", gefolgt von der EWG-Nummer oder den EWG-Nummern, angegeben werden. Dies gilt nur für Arzneimittel in den in der Anlage unter den Nummern 1.1 und 2 genannten Anwendungsbereichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
1Stoffe zur pH-Wert-Einstellung oder zur Pufferung 1.1in Arzneimitteln zur Anwendung auf der Haut und Schleimhaut einschließlich der Vaginalschleimhaut, mit Ausnahme der Arzneimittel zur Anwendung am Auge:Äpfelsäure und ihre SalzeBernsteinsäureCitronensäure und ihre NatriumsalzeEssigsäure und ihre Magnesium-, Natrium- und KaliumsalzeKaliumhydroxidMaleinsäureMilchsäure und ihr NatriumsalzNatriumcarbonatNatriumhydrogencarbonatNatriumhydroxidSalzsäure und ihre Natrium-, Kalium-, Magnesium- und CalciumsalzeSchwefelsäure und ihre Natrium-, Kalium- und MagnesiumsalzeWasserWeinsäure 1.2in Arzneimitteln zur Anwendung am Auge:Essigsäure und ihre Natrium- und KaliumsalzeKaliumhydroxidNatriumcarbonatNatriumhydrogencarbonatNatriumhydroxidSalzsäureWasser 2Stoffe in oral anzuwendenden Arzneimitteln:Äpfelsäure und ihre SalzeBernsteinsäureCelluloseCitronensäure und ihre NatriumsalzeDrucktinten und ihre BestandteileEssigsäure und ihre Magnesium-, Natrium- und KaliumsalzeFette, natürlicheGelatineKaliumhydroxidMaleinsäureMono- und Disaccharide, abbaubare, ausgenommen Lactose, sowie Sorbit und Xylit, wenn mit der Tagesdosis des Fertigarzneimittels für Erwachsene nicht mehr als 3 g und für Kinder nicht mehr als 2 g verabreicht werdenMilchsäure und ihr NatriumsalzNatriumcarbonatNatriumhydrogencarbonatNatriumhydroxidÖle, natürlicheSalzsäure und ihre Natrium-, Kalium-, Magnesium- und CalciumsalzeSchwefelsäure und ihre Natrium- und KaliumsalzeSiliciumdioxidStärkeWasserWeinsäure 3Stoffe in Impfstoffen in physiologisch unbedeutenden Mengen:Aminosäuren und Peptide, Purine und PyrimidineElektrolyteMono- und Disaccharide, abbaubareVitamine und ihre VorprodukteWasserZuckeralkohole (Dulcit, Inosit, Mannit, Sorbit)
Stoffe zur pH-Wert-Einstellung oder zur Pufferung
in Arzneimitteln zur Anwendung auf der Haut und Schleimhaut einschließlich der Vaginalschleimhaut, mit Ausnahme der Arzneimittel zur Anwendung am Auge
Äpfelsäure und ihre Salze
Bernsteinsäure
Citronensäure und ihre Natriumsalze
Essigsäure und ihre Magnesium-, Natrium- und Kaliumsalze
Kaliumhydroxid
Maleinsäure
Milchsäure und ihr Natriumsalz
Natriumcarbonat
Natriumhydrogencarbonat
Natriumhydroxid
Salzsäure und ihre Natrium-, Kalium-, Magnesium- und Calciumsalze
Schwefelsäure und ihre Natrium-, Kalium- und Magnesiumsalze
Wasser
Weinsäure
in Arzneimitteln zur Anwendung am Auge
Essigsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze
Kaliumhydroxid
Natriumcarbonat
Natriumhydrogencarbonat
Natriumhydroxid
Salzsäure
Wasser
Stoffe in oral anzuwendenden Arzneimitteln
Äpfelsäure und ihre Salze
Bernsteinsäure
Cellulose
Citronensäure und ihre Natriumsalze
Drucktinten und ihre Bestandteile
Essigsäure und ihre Magnesium-, Natrium- und Kaliumsalze
Fette, natürliche
Gelatine
Kaliumhydroxid
Maleinsäure
Mono- und Disaccharide, abbaubare, ausgenommen Lactose, sowie Sorbit und Xylit, wenn mit der Tagesdosis des Fertigarzneimittels für Erwachsene nicht mehr als 3 g und für Kinder nicht mehr als 2 g verabreicht werden
Milchsäure und ihr Natriumsalz
Natriumcarbonat
Natriumhydrogencarbonat
Natriumhydroxid
Öle, natürliche
Salzsäure und ihre Natrium-, Kalium-, Magnesium- und Calciumsalze
Schwefelsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze
Siliciumdioxid
Stärke
Wasser
Weinsäure
Stoffe in Impfstoffen in physiologisch unbedeutenden Mengen
Aminosäuren und Peptide, Purine und Pyrimidine
Elektrolyte
Mono- und Disaccharide, abbaubare
Vitamine und ihre Vorprodukte
Wasser
Zuckeralkohole (Dulcit, Inosit, Mannit, Sorbit)
Auf Grund des § 12 Abs. 1a des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesrat hat zugestimmt.