Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AABG aabg DE

Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (aabg)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung

-

Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen verteilt den Betrag, den er von forschenden Arzneimittelherstellern für die Krankenkassen als Solidarbeitrag erhält, zuzüglich der Zinsen, entsprechend dem jeweiligen prozentualen Anteil an den Arzneimittelausgaben des Jahres 2001 nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Krankenversicherung (Vordruck KJ 1, Kontengruppe 43) unter den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen verteilen den jeweiligen Betrag entsprechend dem in Satz 1 genannten Anteil an die Krankenkassen ihrer Kassenart.

Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung

-

Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →