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CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Pfandleiher
Art. 8
Bei gewerbsmässigem Ankauf beweglicher Sachen mit Ge-
währung des Rückkaufrechtes gilt die Zahlung des Kaufpreises als
Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und
dem verabredeten Rückkaufspreis als bedungener Zins und die Über-
gabe der Sache als Verpfändung für das Darlehen.
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Verordnung über die Pfandleiher
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