Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
954.3 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Pfandleiher

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Art. 8

Bei gewerbsmässigem Ankauf beweglicher Sachen mit Ge-

währung des Rückkaufrechtes gilt die Zahlung des Kaufpreises als

Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und

dem verabredeten Rückkaufspreis als bedungener Zins und die Über-

gabe der Sache als Verpfändung für das Darlehen.

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Verordnung über die Pfandleiher

954.3

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