954.3
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Pfandleiher
Art. 7
1 Einen Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld und
den Anteil an den Versteigerungskosten hinaus hat die Gantbeamtung
unverzüglich nach erfolgtem Verkauf dem Verpfänder herauszugeben
oder für denselben bei der Kantonalbank zu hinterlegen.
2 Auf diese Hinterlegung ist bei der Bekanntmachung der Steige-
rung hinzuweisen.
3 Die Zeit und Art des Erlöschens des Pfandrechtes sowie der Aus-
weis über die Verwendung des Ganterlöses sind im Pfandleihbuch vor-
zumerken.