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Art. 6 : Verordnung über die Pfandleiher

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Art. 6

1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht eingelöst

worden, so hat der Pfandleiher den Verpfänder durch eingeschriebe-

nen Brief und, sofern dieser nicht bestellbar ist, durch einmalige Pub-

likation im kantonalen Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes binnen

einer Frist von acht Tagen aufzufordern.

2 Ist diese Aufforderung fruchtlos geblieben, so geschieht der Ver-

kauf der Pfänder ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungs-

amt der Gemeinde, in welcher zur Zeit des Geschäftsabschlusses das

Pfandleihgewerbe betrieben wurde, auf dem Wege öffentlicher Ver-

steigerung.

3 Ort und Zeit derselben sind in einem von der Ortsbehörde hiefür

bestimmten Blatte bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll den

Namen des Pfandleihers und die Geschäftsnummer des Pfandleih-

buches enthalten.

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