Art. 6 : Verordnung über die Pfandleiher
Art. 6
1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht eingelöst
worden, so hat der Pfandleiher den Verpfänder durch eingeschriebe-
nen Brief und, sofern dieser nicht bestellbar ist, durch einmalige Pub-
likation im kantonalen Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes binnen
einer Frist von acht Tagen aufzufordern.
2 Ist diese Aufforderung fruchtlos geblieben, so geschieht der Ver-
kauf der Pfänder ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungs-
amt der Gemeinde, in welcher zur Zeit des Geschäftsabschlusses das
Pfandleihgewerbe betrieben wurde, auf dem Wege öffentlicher Ver-
steigerung.
3 Ort und Zeit derselben sind in einem von der Ortsbehörde hiefür
bestimmten Blatte bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll den
Namen des Pfandleihers und die Geschäftsnummer des Pfandleih-
buches enthalten.