Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
954.3 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Pfandleiher

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Art. 5

3 Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeiorganen jederzeit

den Eintritt in ihre Geschäftsräume zu gestatten und denselben die

Geschäftsbücher und die aufbewahrten Gegenstände vorzuzeigen.

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