954.3
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Pfandleiher
Art. 5
3 Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeiorganen jederzeit
den Eintritt in ihre Geschäftsräume zu gestatten und denselben die
Geschäftsbücher und die aufbewahrten Gegenstände vorzuzeigen.