954.3
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Pfandleiher
Art. 4
3 Pfandleiher haben die ihnen von Behörden oder Privaten
zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer
entfremdete Gegenstände, nach der Zeitfolge geordnet, zehn Jahre
aufzubewahren und in einem Vormerkbuch zu registrieren. Werden
ihnen Gegenstände unter Umständen angeboten, welche gegen den
Inhaber den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbes erwecken müssen,
so haben sie von dem Vorgang alsbald der Polizeibehörde Anzeige zu
machen.