Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
954.3 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Pfandleiher

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

3 Pfandleiher haben die ihnen von Behörden oder Privaten

zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer

entfremdete Gegenstände, nach der Zeitfolge geordnet, zehn Jahre

aufzubewahren und in einem Vormerkbuch zu registrieren. Werden

ihnen Gegenstände unter Umständen angeboten, welche gegen den

Inhaber den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbes erwecken müssen,

so haben sie von dem Vorgang alsbald der Polizeibehörde Anzeige zu

machen.

← Art. 3 Verordnung über die Pfandleiher Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →