954.3
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Pfandleiher
Art. 2
Das vom Pfandleiher geführte Pfandleihbuch muss über
jedes abgeschlossene Geschäft folgende Einträge enthalten
1. die fortlaufende Nummer des Geschäftes,
2. den Tag des Geschäftsabschlusses,
3. die genaue Adresse des Übergebers des Pfandes,
4. den Betrag des Darlehens,
5. den Betrag der monatlichen Zinse,
6. die bedungene Einschreibgebühr,
7. die Beschreibung des verpfändeten Gegenstandes, und zwar bei
Pretiosen, Gold- und Silberwaren mit Angabe des Gewichtes,
8. die Zeit der Fälligkeit des Darlehens,
9. die Unterschrift des Übergebers.