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Art. 10 : Verordnung über die Pfandleiher

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Art. 10

3 Die an Pfandleiher erteilte Bewilligung kann von der zu-

ständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn der Pfandleiher

nicht mehr als vertrauenswürdig erscheint oder wegen Übertretung

der für sein Geschäft geltenden Vorschriften wiederholt bestraft wor-

den ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches2

über das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft

auszuüben.

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