954.3
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Pfandleiher
Art. 10
3 Die an Pfandleiher erteilte Bewilligung kann von der zu-
ständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn der Pfandleiher
nicht mehr als vertrauenswürdig erscheint oder wegen Übertretung
der für sein Geschäft geltenden Vorschriften wiederholt bestraft wor-
den ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches2
über das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft
auszuüben.