954.3
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Pfandleiher
Art. 1
1 Pfandleiher sind zu ordnungsmässiger Führung von Ge-
schäftsbüchern verpflichtet.3
2 Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehen sein. Bevor sie in Gebrauch genommen werden,
sind sie der Polizeibehörde des Ortes, wo der Geschäftsbetrieb statt-
finden soll, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsgemässen Be-
schaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesamtzahl der Seiten vorzu-
legen.
3 Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie
das Einheften neuer Blätter ist untersagt.
4 Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit
Tinte geschrieben werden. Es ist unstatthaft, dieselben durch Radieren
oder auf andere Weise unleserlich zu machen.