Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 1 : Verordnung über die Pfandleiher

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Art. 1

1 Pfandleiher sind zu ordnungsmässiger Führung von Ge-

schäftsbüchern verpflichtet.3

2 Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden

Seitenzahlen versehen sein. Bevor sie in Gebrauch genommen werden,

sind sie der Polizeibehörde des Ortes, wo der Geschäftsbetrieb statt-

finden soll, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsgemässen Be-

schaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesamtzahl der Seiten vorzu-

legen.

3 Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie

das Einheften neuer Blätter ist untersagt.

4 Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit

Tinte geschrieben werden. Es ist unstatthaft, dieselben durch Radieren

oder auf andere Weise unleserlich zu machen.

Verordnung über die Pfandleiher Art. 2 →

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