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954.3 CH-ZH

Verordnung über die Pfandleiher

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1 Pfandleiher sind zu ordnungsmässiger Führung von Ge-

schäftsbüchern verpflichtet.3

2 Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden

Seitenzahlen versehen sein. Bevor sie in Gebrauch genommen werden,

sind sie der Polizeibehörde des Ortes, wo der Geschäftsbetrieb statt-

finden soll, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsgemässen Be-

schaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesamtzahl der Seiten vorzu-

legen.

3 Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie

das Einheften neuer Blätter ist untersagt.

4 Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit

Tinte geschrieben werden. Es ist unstatthaft, dieselben durch Radieren

oder auf andere Weise unleserlich zu machen.

Das vom Pfandleiher geführte Pfandleihbuch muss über

jedes abgeschlossene Geschäft folgende Einträge enthalten

1. die fortlaufende Nummer des Geschäftes,

2. den Tag des Geschäftsabschlusses,

3. die genaue Adresse des Übergebers des Pfandes,

4. den Betrag des Darlehens,

5. den Betrag der monatlichen Zinse,

6. die bedungene Einschreibgebühr,

7. die Beschreibung des verpfändeten Gegenstandes, und zwar bei

Pretiosen, Gold- und Silberwaren mit Angabe des Gewichtes,

8. die Zeit der Fälligkeit des Darlehens,

9. die Unterschrift des Übergebers.

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954.3

Verordnung über die Pfandleiher

3 Pfandleiher haben die ihnen von Behörden oder Privaten

zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer

entfremdete Gegenstände, nach der Zeitfolge geordnet, zehn Jahre

aufzubewahren und in einem Vormerkbuch zu registrieren. Werden

ihnen Gegenstände unter Umständen angeboten, welche gegen den

Inhaber den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbes erwecken müssen,

so haben sie von dem Vorgang alsbald der Polizeibehörde Anzeige zu

machen.

3 Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeiorganen jederzeit

den Eintritt in ihre Geschäftsräume zu gestatten und denselben die

Geschäftsbücher und die aufbewahrten Gegenstände vorzuzeigen.

1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht eingelöst

worden, so hat der Pfandleiher den Verpfänder durch eingeschriebe-

nen Brief und, sofern dieser nicht bestellbar ist, durch einmalige Pub-

likation im kantonalen Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes binnen

einer Frist von acht Tagen aufzufordern.

2 Ist diese Aufforderung fruchtlos geblieben, so geschieht der Ver-

kauf der Pfänder ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungs-

amt der Gemeinde, in welcher zur Zeit des Geschäftsabschlusses das

Pfandleihgewerbe betrieben wurde, auf dem Wege öffentlicher Ver-

steigerung.

3 Ort und Zeit derselben sind in einem von der Ortsbehörde hiefür

bestimmten Blatte bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll den

Namen des Pfandleihers und die Geschäftsnummer des Pfandleih-

buches enthalten.

1 Einen Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld und

den Anteil an den Versteigerungskosten hinaus hat die Gantbeamtung

unverzüglich nach erfolgtem Verkauf dem Verpfänder herauszugeben

oder für denselben bei der Kantonalbank zu hinterlegen.

2 Auf diese Hinterlegung ist bei der Bekanntmachung der Steige-

rung hinzuweisen.

3 Die Zeit und Art des Erlöschens des Pfandrechtes sowie der Aus-

weis über die Verwendung des Ganterlöses sind im Pfandleihbuch vor-

zumerken.

Bei gewerbsmässigem Ankauf beweglicher Sachen mit Ge-

währung des Rückkaufrechtes gilt die Zahlung des Kaufpreises als

Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und

dem verabredeten Rückkaufspreis als bedungener Zins und die Über-

gabe der Sache als Verpfändung für das Darlehen.

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Verordnung über die Pfandleiher

954.3

3 Die an Pfandleiher erteilte Bewilligung kann von der zu-

ständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn der Pfandleiher

nicht mehr als vertrauenswürdig erscheint oder wegen Übertretung

der für sein Geschäft geltenden Vorschriften wiederholt bestraft wor-

den ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches2

über das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft

auszuüben.

1 OS 29, 328 und GS VII, 479.

2 SR 311.0.

3 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 389; ABI 2010, 1242). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 389; ABI 2010, 1242). In

Kraft seit 1. Juli 2010.

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