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Art. 3 : Verordnung zum Konsumkreditgesetz

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Art. 3

Bewilligungsinhaber erteilen der Bewilligungsbehörde auf Ver- Aufsicht

langen Auskunft bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen und legen

ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor.

← Art. 2 Verordnung zum Konsumkreditgesetz Art. 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Auf den glei- Inkrafttreten →

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