954.2
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Konsumkreditgesetz
Art. 3
Bewilligungsinhaber erteilen der Bewilligungsbehörde auf Ver- Aufsicht
langen Auskunft bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen und legen
ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor.