954.2
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung zum Konsumkreditgesetz
Art. 1
¹ Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vor- Zuständigkeit
schriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig.
² Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft⁴.