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Art. 1 : Verordnung zum Konsumkreditgesetz

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Art. 1

¹ Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vor- Zuständigkeit

schriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig.

² Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft⁴.

Verordnung zum Konsumkreditgesetz Art. 2 →

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