Verordnung zum Konsumkreditgesetz
Gesetzestext (4 Artikel)
¹ Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vor- Zuständigkeit
schriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig.
² Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft⁴.
Die Bewilligungsgebühr wird nach Verwaltungsaufwand be- Bewilligungs-
rechnet und beträgt zwischen 700 und 2000 Franken.
gebühr
Bewilligungsinhaber erteilen der Bewilligungsbehörde auf Ver- Aufsicht
langen Auskunft bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen und legen
ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor.
chen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Konsumkreditgewerbe und Aufhebung
vom 11. August 1993 aufgehoben.
bisherigen
Rechts
¹ OS 59, 154.
² LS 230.
³ Heute: §§ 214–216 EG zum ZGB.
⁴ Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 561; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
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