Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.14 CH-ZH

Art. 4 : Reglement über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank

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Art. 4

1 Die Wahrscheinlichkeit basiert auf Daten zu Ausfällen und Wahr-

Krisen vergleichbarer Banken weltweit. Die Wahrscheinlichkeit hängt scheinlichkeit

ab von langjährigen Durchschnittswerten, welche von der Ratingagen- Sanierungsfall

tur Standard & Poors veröffentlicht werden.

2 Unter Berücksichtigung der engen Datenlage für Krisen von Ban-

ken mit einem vergleichbar hohen Rating wie der Zürcher Kantonal-

bank wird die jährliche Wahrscheinlichkeit einer Sanierung konserva-

tiv auf 0,5% festgelegt.

1.10.15 -90

1

Inkrafttreten

951.14 R über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die ZKB

← Art. 3 Reglement über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank Art. 5. Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den 1. Januar 2015 in Kraft. →

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