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Art. 2 : Reglement über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank

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Art. 2

Die Entschädigung wird im Versicherungsmodell bestimmt Berechnung

(potenzieller Sanierungsbeitrag × Wahrscheinlichkeit Sanierungsfall). der jährlichen

Entschädigung

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