Reglement über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank
Gesetzestext (5 Artikel)
Die Zürcher Kantonalbank leistet dem Kanton Zürich für die Grundsatz
Staatsgarantie zulasten Aufwand eine Entschädigung, die der Bankrat
jährlich festsetzt und in der Jahresrechnung und im Geschäftsbericht
der Bank ausweist, erstmals für das Jahr 2015.
Die Entschädigung wird im Versicherungsmodell bestimmt Berechnung
(potenzieller Sanierungsbeitrag × Wahrscheinlichkeit Sanierungsfall). der jährlichen
Entschädigung
1 Der potenzielle Sanierungsbeitrag ist die in einer Existenz- Potenzieller
krise potenziell notwendige Erhöhung der Quote des Eigenkapitals im Sanierungs-
Verhältnis zu den risikogewichteten Positionen (Kapitalquote). Er ist beitrag
abhängig von den jeweils geltenden regulatorischen Mindestvorgaben
und der Höhe der risikogewichteten Positionen des Stammhauses.
2 Als aufsichtsrechtlich massgebliche Kapitalquote, welche in einer
Normalsituation minimal erreicht sein muss, gilt ein Wert von 12%.
Eine Existenzkrise ist nach Basel III spätestens dann gegeben, wenn
die Kernkapitalquote auf 5% fällt (Punkt der drohenden Insolvenz-
gefahr). Der potenzielle Sanierungsbeitrag beträgt 7% der risikogewich-
teten Positionen per 31. Dezember des Vorjahres.
1 Die Wahrscheinlichkeit basiert auf Daten zu Ausfällen und Wahr-
Krisen vergleichbarer Banken weltweit. Die Wahrscheinlichkeit hängt scheinlichkeit
ab von langjährigen Durchschnittswerten, welche von der Ratingagen- Sanierungsfall
tur Standard & Poors veröffentlicht werden.
2 Unter Berücksichtigung der engen Datenlage für Krisen von Ban-
ken mit einem vergleichbar hohen Rating wie der Zürcher Kantonal-
bank wird die jährliche Wahrscheinlichkeit einer Sanierung konserva-
tiv auf 0,5% festgelegt.
1.10.15 -90
1
Inkrafttreten
951.14 R über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die ZKB
2
1 OS 70, 303; Begründung siehe AB1 2015-07-03.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. Juni 2015.
3 LS 951.1.