951.13
CH-ZH
Art. 9 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 9
1 Im Rahmen seiner Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichts- Bankrat
funktion prüft der Bankrat regelmässig die Qualität und die Wirt-
schaftlichkeit der Erfüllung des Leistungsauftrages sowie dessen Aus-
wirkungen.
2 Der Bankrat überträgt diese Aufgabe dem Bankpräsidium gemäss