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Art. 9 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

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Art. 9

1 Im Rahmen seiner Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichts- Bankrat

funktion prüft der Bankrat regelmässig die Qualität und die Wirt-

schaftlichkeit der Erfüllung des Leistungsauftrages sowie dessen Aus-

wirkungen.

2 Der Bankrat überträgt diese Aufgabe dem Bankpräsidium gemäss

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