951.13
CH-ZH
Art. 8 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 8
Die Organe der Zürcher Kantonalbank verfolgen keine Generelle
Geschäftstätigkeiten, die dem Leistungsauftrag im Sinne dieser Richt- Unterlassung
linie abträglich sind.
C. Organe für die Kontrolle des Leistungsauftrages