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Art. 8 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

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Art. 8

Die Organe der Zürcher Kantonalbank verfolgen keine Generelle

Geschäftstätigkeiten, die dem Leistungsauftrag im Sinne dieser Richt- Unterlassung

linie abträglich sind.

C. Organe für die Kontrolle des Leistungsauftrages

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