Art. 7 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 7
Die Generaldirektion, deren Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, gegebenenfalls zusammen mit dem Bankpräsidium und dem Bankrat, die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher, namentlich in den folgenden Bereichen
1. Refinanzierung,
2. Allokation von Mitteln zur Verfolgung bestimmter Geschäftszwecke,
3. Investitionsvorhaben,
4. Festlegung der Vertriebskanäle,
5. Akquisitionen,
6. Kooperationen mit anderen Banken und Unternehmen,
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Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB
7. Ausgliederung von Geschäftszweigen (Outsourcing),
8. Auswahl und Ausbildung des Personals,
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9. Ausweitung und Änderung des Angebotes von Bankdienstleistun-
gen (Produkte-Management),
10. Betragsmässig bedeutende Einzel- oder Massengeschäfte,
11. Unterstützung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Insti-
tutionen und Projekten (Beiträge, Sponsoring).