951.13
CH-ZH
Art. 4 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 4
Bei der Erfüllung des Leistungsauftrages beachtet die Zürcher Kantonalbank als Universalbank die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln des Risikomanagements. Um sich im Wettbewerb behaupten und um den Leistungsauftrag langfristig und dauerhaft erfüllen zu können, strebt sie einen angemessenen Gewinn an und sichert ihr Fortbestehen und ihre Weiterentwicklung mit einer entsprechend nachhaltigen Eigenkapitalrendite.
B. Umsetzung des Leistungsauftrages