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951.13 CH-ZH

Art. 3 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

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Art. 3

1 Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher

Kantonalbank die in § 8 Ziff. 1–16 des Reglements über die Organi-

sation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 20113 um-

schriebenen Geschäftstätigkeiten.5

Inhalt und

Umfang des

Leistungs-

auftrages

1.10.18-102

1

951.13 Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB

2 Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen für Bankdienstleistungen im Sinne von § 2 dieser Richtlinien zählen namentlich das Anlage- und Spargeschäft, das Hypothekar- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. Das Angebot von Bankdienstleistungen der Zürcher Kantonalbank berücksichtigt insbesondere auch Anliegen von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Landwirtschaft und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

3 Die Grundbedürfnisse für Bankdienstleistungen ergeben sich aus den jeweils herrschenden Nachfrageverhältnissen.

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