Art. 3 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 3
1 Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher
Kantonalbank die in § 8 Ziff. 1–16 des Reglements über die Organi-
sation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 20113 um-
schriebenen Geschäftstätigkeiten.5
Inhalt und
Umfang des
Leistungs-
auftrages
1.10.18-102
1
951.13 Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB
2 Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen für Bankdienstleistungen im Sinne von § 2 dieser Richtlinien zählen namentlich das Anlage- und Spargeschäft, das Hypothekar- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. Das Angebot von Bankdienstleistungen der Zürcher Kantonalbank berücksichtigt insbesondere auch Anliegen von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Landwirtschaft und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
3 Die Grundbedürfnisse für Bankdienstleistungen ergeben sich aus den jeweils herrschenden Nachfrageverhältnissen.