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Art. 2 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

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Art. 2

1 Der Leistungsauftrag ist die gesetzliche Verpflichtung der Definition

Zürcher Kantonalbank, die Bevölkerung des Kantons Zürich im All-

gemeinen und bestimmte Kundengruppen im Besonderen mit Bank-

dienstleistungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen ent-

sprechen.

2 Die Zürcher Kantonalbank erfüllt ihren Leistungsauftrag auf der

Basis einer auf Bestand und Kontinuität ausgerichteten Geschäfts-

politik, welche marktwirtschaftlich ausgerichtet ist und mit der ein

angemessener Gewinn erzielt werden soll.

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