Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.13 CH-ZH

Art. 16 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

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Art. 16

Die kantonsrätliche Kommission und das Bankpräsidium

besprechen den jährlichen Bericht in einer gemeinsamen Sitzung, an

welcher auch weitere Vertreterinnen und Vertreter der Bank teilneh-

men können.

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Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB

F. Schlussbestimmungen

951.13

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