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CH-ZH
Art. 16 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 16
Die kantonsrätliche Kommission und das Bankpräsidium
besprechen den jährlichen Bericht in einer gemeinsamen Sitzung, an
welcher auch weitere Vertreterinnen und Vertreter der Bank teilneh-
men können.
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Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB
F. Schlussbestimmungen
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