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Art. 15a : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

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Art. 15a

des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 und § 29

Abs. 2 des Reglementes über die Organisation des Konzerns der Zür-

cher Kantonalbank vom 23. Juni 20113.5

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