951.13
CH-ZH
Art. 15 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 15
Die kantonsrätliche Kommission gibt dem Bankrat jeweils
rechtzeitig bekannt, zu welchen Themen sich der Bericht des Bank-
rates im Speziellen zu äussern hat.