951.13
CH-ZH
Art. 14 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 14
5 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und
des Kantons Zürich überwacht die kantonsrätliche Kommission die
Erfüllung des Leistungsauftrages durch die Zürcher Kantonalbank. Zu
diesem Zweck erstattet der Bankrat der kantonsrätlichen Kommission
jährlich Bericht. Die kantonsrätliche Kommission kann über Einzelhei-
ten des Berichts vom Bankrat weitere Aufschlüsse verlangen. Bericht-
erstattung und Auskunftserteilung erfolgen gemäss § 12 Abs. 4 des Kan-
tonalbankgesetzes vom 28. September 19972.