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Art. 14 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

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Art. 14

5 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und

des Kantons Zürich überwacht die kantonsrätliche Kommission die

Erfüllung des Leistungsauftrages durch die Zürcher Kantonalbank. Zu

diesem Zweck erstattet der Bankrat der kantonsrätlichen Kommission

jährlich Bericht. Die kantonsrätliche Kommission kann über Einzelhei-

ten des Berichts vom Bankrat weitere Aufschlüsse verlangen. Bericht-

erstattung und Auskunftserteilung erfolgen gemäss § 12 Abs. 4 des Kan-

tonalbankgesetzes vom 28. September 19972.

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