951.13
CH-ZH
Art. 13 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 13
1 Instrumente für die nachträgliche Kontrolle des Leistungs-
auftrages bildet in erster Linie der Bericht des Bankrates zuhanden der
kantonsrätlichen Kommission, den das Fachgremium zuhanden des
Bankpräsidiums und des Bankrates vorzubereiten hat. Zudem legt der
Bankrat im jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft über die Erfül-
lung des Leistungsauftrages ab.
2 Der Bankrat oder das Bankpräsidium können jederzeit über alle
Gegenstände des Leistungsauftrags von den betroffenen Stellen
Zwischenberichte über die Erfüllung des Leistungsauftrages verlangen.
E. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages
durch die kantonsrätliche Kommission