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Art. 13 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

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Art. 13

1 Instrumente für die nachträgliche Kontrolle des Leistungs-

auftrages bildet in erster Linie der Bericht des Bankrates zuhanden der

kantonsrätlichen Kommission, den das Fachgremium zuhanden des

Bankpräsidiums und des Bankrates vorzubereiten hat. Zudem legt der

Bankrat im jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft über die Erfül-

lung des Leistungsauftrages ab.

2 Der Bankrat oder das Bankpräsidium können jederzeit über alle

Gegenstände des Leistungsauftrags von den betroffenen Stellen

Zwischenberichte über die Erfüllung des Leistungsauftrages verlangen.

E. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages

durch die kantonsrätliche Kommission

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