Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.13 CH-ZH

Art. 12 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12

Instrumente für die Steuerung und Kontrolle des Leistungs-

auftrages im Vornherein bilden namentlich das Leitbild, die Strategien

der Gesamtbank und der Geschäftseinheiten, die Jahresplanung, die

Zielvereinbarungen der Geschäftseinheiten auf allen Stufen sowie die

Vorbehalte für die Genehmigung einzelner Geschäfte durch das Bank-

präsidium oder den Bankrat.

← Art. 11 Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank Art. 13 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →