Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.13 CH-ZH

Art. 11 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

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Art. 11

Dem Bankpräsidium steht zur Erfüllung seiner Aufgabe ein Fachgremium

Fachgremium zur Seite, welches aus Vertreterinnen und Vertretern

aller Geschäftseinheiten besteht und von einer fachbeauftragten Per-

son für den Leistungsauftrag geleitet wird. Dieses Fachgremium berät

und unterstützt das Bankpräsidium und den Bankrat in allen Belangen

des Leistungsauftrages.

1. 10. 18-102

3

951.13

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB

D. Instrumente für die Kontrolle des Leistungsauftrages

Instrumente für

die Kontrolle im

Vornherein

Nachträgliche

Kontrolle

Kantonsrätliche

Kommission

Inhalt des

Berichtes an die

kantonsrätliche

Kommission

Behandlung des

Berichtes

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