Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.13 CH-ZH

Art. 10 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

5 Als ständiger Ausschuss gemäss § 15 a des Kantonalbank- Bankpräsidium

gesetzes vom 28. September 19972 und § 29 Abs. 2 des Reglements über

die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni

20113 regelt das Bankpräsidium in Richtlinien, die vom Bankrat zu ge-

nehmigen sind, die weiteren Einzelheiten zur Erfüllung seiner Auf-

gabe, namentlich die bankinterne Kontrolle und Berichterstattung.

← Art. 9 Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →