951.13
CH-ZH
Art. 10 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 10
5 Als ständiger Ausschuss gemäss § 15 a des Kantonalbank- Bankpräsidium
gesetzes vom 28. September 19972 und § 29 Abs. 2 des Reglements über
die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni
20113 regelt das Bankpräsidium in Richtlinien, die vom Bankrat zu ge-
nehmigen sind, die weiteren Einzelheiten zur Erfüllung seiner Auf-
gabe, namentlich die bankinterne Kontrolle und Berichterstattung.